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Österreich / Neue Verfassung

Ein Rückschlag für die Sprachminderheiten

Bozen, 12. Januar 2005

Die GfbV-Südtirol hat die Minderheitenparagrafen im Entwurf für die neue österreichische Verfassung als kümmerlich kritisiert. Die Rechte der Sprachminderheiten (Paragraf 39) werden laut Entwurf im Vergleich zu den bestehenden Normen gehörig zurückgenommen. Im ersten Absatz wird die Staatszielbestimmung über den Schutz der österreichischen Volksgruppen übernommen.

Artikel 39 nimmt nur den Artikel 8 der Bundesverfassung und die Verfassungsgarantien nach Artikel 7 des Staatsvertrags von Wien aus dem Jahre 1955 für die slowenische und kroatische Volksgruppe. Unbeachtet bleiben die Artikel 66 - 68 des Friedensvertrages von St. Germain und der Artikel 19 des Staatsgrundgesetzes sowie einschlägige Dokumente des Europarates. Außerdem entspricht der Artikel zum Minderheitenschutz nicht der Vorlage des Grundrechtsausschusses des Österreich-Konvents zu den Rechten der Minderheiten.

Ein zukunftsträchtiger Minderheitenschutz muß den aktuellen Rechtsbestandes weiterentwickeln und die minderheitenfreundliche Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Schulwesen, zur Amtssprache und zur zweisprachigen Topographie aufnehmen. Zudem muß das unterschiedliche Schutzniveau in einem System auch kollektiver Rechte der Minderheiten vereinheitlicht werden. Erst dann können die entsprechenden Rechte der Angehörigen der Spachminderheiten tatsächlich umgesetzt werden.

Bedauerlich ist auch die jüngste Entscheidung des Verfassungsgerichts gegen die Verwendung der slowenischen Amtssprache beim Bezirksgericht in Klagenfurt/ Celovec. Die Richter begründeten ihre Ablehnung damit, daß für die Anerkennung des Slowenischen als Amtssprache bei Gericht der Anteil der slowenischsprachigen Bevölkerung im Gerichtsbezirk zu gering ist. Als Hürde nannte der VfGH in seinem Amtssprachenerkenntnis von 2000 einen Anteil von "mehr als zehn Prozent" Slowenischsprachigen. Im Gerichtsbezirk Klagenfurt/ Celovec beträgt laut Volkszählung 2001 der Anteil der Slowenen an der Bevölkerung nur 2,2 Prozent. Auf diese Weise wird der Minderheitenschutz ab absurdum geführt.


Siehe auch:
* www.gfbv.it: www.gfbv.it/2c-stampa/04-1/040705de.html | www.gfbv.it/2c-stampa/04-1/040701de.html | www.gfbv.it/2c-stampa/04-1/040220de.html | www.gfbv.it/2c-stampa/03-2/031110de.html | www.gfbv.it/2c-stampa/03-2/031110de.html | www.gfbv.it/3dossier/oevz/2005/050112.html | www.gfbv.it/3dossier/eu-min/oe-klestil.html | www.gfbv.it/3dossier/eu-min/oe-konvent.html | www.gfbv.it/3dossier/eu-min/regenbogen.html

* www: http://volksgruppen.orf.at/volksgruppen/hrvati/visti/stories/24358/ | www.konvent.gv.at/pls/portal/docs/PAGE/K/ZD/Bundesverfassung.pdf | www.kv-roma.at | www.eblul.org | europa.eu.int/futurum/ | www.initiative.minderheiten.at | www.hravtskicentar.at | volksgruppen.orf.at

Letzte Aktual.: 12.1.2005 | Copyright | Suchmaschine | URL: www.gfbv.it/2c-stampa/2005/050112ade.html | XHTML 1.0 / CSS / WAI AAA | WEBdesign, Info: M. di Vieste

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