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Übereinkommen 169 - Übereinkommen über eingeborene und in Stämmen lebende Völker in unabhängigen Ländern, 1989
Dieses Übereinkommen ist am 5. September
1991 in Kraft getreten; Ort: Genf; Tagung: 76; Tabelle der
Ratifizierungen (Auf der OIL
Website)
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Die Allgemeine
Konferenz der Internationalen
Arbeitsorganisation,
die vom
Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf
einberufen wurde und am 7. Juni 1989 zu ihrer sechsundsiebzigsten
Tagung zusammengetreten ist,
verweist auf die
internationalen Normen in dem Übereinkommen und der
Empfehlung über eingeborene und in Stämmen lebende
Bevölkerungsgruppen, 1957;
erinnert an die
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, den Internationalen
Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,
den Internationalen Pakt über bürgerliche und
politische Rechte und die vielen internationalen
Übereinkünfte über die Verhütung von
Diskriminierung;
stellt fest,
daß die Entwicklungen, die seit 1957 im internationalen
Recht eingetreten sind, sowie die Entwicklungen in der Lage
eingeborener und in Stämmen lebender Völker in allen
Regionen der Welt es geboten erscheinen lassen, neue
einschlägige internationale Normen anzunehmen, um die auf
Assimilierung abzielende Ausrichtung der früheren Normen zu
beseitigen;
anerkennt die
Bestrebungen dieser Völker, im Rahmen der Staaten, in denen
sie leben, Kontrolle über ihre Einrichtungen, ihre
Lebensweise und ihre wirtschaftliche Entwicklung auszuüben
und ihre Identität, Sprache und Religion zu bewahren und zu
entwickeln;
stellt fest,
daß in vielen Teilen der Welt diese Völker nicht in
der Lage sind, ihre grundlegenden Menschenrechte im gleichen
Umfang auszuüben wie die übrige Bevölkerung der
Staaten, in denen sie leben, und daß ihre Gesetze, Werte,
Bräuche und Perspektiven oft ausgehöhlt worden
sind;
verweist auf den
besonderen Beitrag der eingeborenen und in Stämmen lebenden
Völker zur kulturellen Vielfalt und sozialen und
ökologischen Harmonie der Menschheit sowie zur
internationalen Zusammenarbeit und zum internationalen
Verständnis;
stellt fest,
daß die nachstehenden Bestimmungen in Zusammenarbeit mit
den Vereinten Nationen, der Ernährungs- und
Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, der
Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur und der Weltgesundheitsorganisation sowie
dem Interamerikanischen Indianischen Institut auf entsprechender
Ebene und in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich
ausgearbeitet worden sind und daß beabsichtigt ist, diese
Zusammenarbeit bei der Förderung und Sicherstellung der
Anwendung dieser Bestimmungen fortzusetzen;
hat beschlossen,
verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Teilrevision
des Übereinkommens (Nr. 107) über eingeborene und in
Stämmen lebende Bevölkerungsgruppen, 1957, eine Frage,
die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet,
und
dabei bestimmt,
daß diese Anträge die Form eines internationalen
Übereinkommens zur Neufassung des Übereinkommens
über eingeborene und in Stämmen lebende
Bevölkerungsgruppen, 1957, erhalten
sollen.
Die Konferenz nimmt
heute, am 27. Juni 1989, das folgende Übereinkommen an, das
als Übereinkommen über eingeborene und in Stämmen
lebende Völker, 1989, bezeichnet wird.
Artikel
1
1. Dieses
Übereinkommen gilt für
a) in Stämmen
lebende Völker in unabhängigen Ländern, die sich
infolge ihrer sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen
Verhältnisse von anderen Teilen der nationalen Gemeinschaft
unterscheiden und deren Stellung ganz oder teilweise durch die
ihnen eigenen Bräuche oder Überlieferungen oder durch
Sonderrecht geregelt ist;
b) Völker in
unabhängigen Ländern, die als Eingeborene gelten, weil
sie von Bevölkerungsgruppen abstammen, die in dem Land oder
in einem geographischen Gebiet, zu dem das Land gehört, zur
Zeit der Eroberung oder Kolonisierung oder der Festlegung der
gegenwärtigen Staatsgrenzen ansässig waren und die,
unbeschadet ihrer Rechtsstellung, einige oder alle ihrer
traditionellen sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und
politischen Einrichtungen beibehalten.
2. Das Gefühl
der Eingeborenen- oder Stammeszugehörigkeit ist als ein
grundlegendes Kriterium für die Bestimmung der Gruppen
anzusehen, auf die die Bestimmungen dieses Übereinkommens
Anwendung finden.
3. Die Verwendung des
Ausdrucks „Völker" in diesem Übereinkommen darf
nicht so ausgelegt werden, als hätte er irgendwelche
Auswirkungen hinsichtlich der Rechte, die nach dem
Völkerrecht mit diesem Ausdruck verbunden sein
können.
Artikel
2
1. Es ist Aufgabe der
Regierungen, mit Beteiligung der betreffenden Völker
koordinierte und planvolle Maßnahmen auszuarbeiten, um die
Rechte dieser Völker zu schützen und die Achtung ihrer
Unversehrtheit zu gewährleisten.
2. Im Rahmen dieser
Aufgabe sind Maßnahmen vorzusehen, deren Zweck es
ist,
a) sicherzustellen,
daß die Angehörigen dieser Völker von den Rechten
und Möglichkeiten, welche die innerstaatliche Gesetzgebung
anderen Angehörigen der Bevölkerung gewährt,
gleichberechtigt Gebrauch machen können;
b) die volle
Verwirklichung der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen
Rechte dieser Völker unter Achtung ihrer sozialen und
kulturellen Identität, ihrer Bräuche und
Überlieferungen und ihrer Einrichtungen zu
fördern;
c) den
Angehörigen der betreffenden Völker dabei zu helfen,
das zwischen eingeborenen und anderen Angehörigen der
nationalen Gemeinschaft gegebenenfalls bestehende
sozioökonomische Gefälle in einer Weise zu beseitigen,
die mit den Bestrebungen und der Lebensweise dieser Völker
vereinbar ist.
Artikel
3
1. Die eingeborenen
und in Stämmen lebenden Völker müssen in den
vollen Genuß der Menschenrechte und Grundfreiheiten ohne
Behinderung oder Diskriminierung kommen. Die Bestimmungen des
Übereinkommens sind ohne Diskriminierung auf männliche
und weibliche Angehörige dieser Völker
anzuwenden.
2. Es darf keine Form
von Gewalt oder Zwang in Verletzung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten der betreffenden Völker,
einschließlich der in diesem Übereinkommen enthaltenen
Rechte, angewendet werden.
Artikel
4
1. Es sind
gegebenenfalls besondere Maßnahmen zum Schutz der
Einzelpersonen, der Einrichtungen, des Eigentums, der Arbeit, der
Kultur und der Umwelt der betreffenden Völker zu
ergreifen.
2. Diese besonderen
Maßnahmen dürfen nicht im Widerspruch zu den frei
geäußerten Wünschen der betreffenden Völker
stehen.
3. Diese besonderen
Maßnahmen dürfen die Ausübung der allgemeinen
Staatsbürgerrechte, die nicht durch unterschiedliche
Behandlung geschmälert werden darf, in keiner Weise
beeinträchtigen.
Artikel
5
Bei der
Durchführung der Bestimmungen dieses
Übereinkommens
a) sind die sozialen,
kulturellen, religiösen und geistigen Werte und
Gepflogenheiten dieser Völker anzuerkennen und zu
schützen und ist der Natur der Probleme, denen sie sich als
Gruppen und als Einzelpersonen gegenübergestellt sehen,
gebührend Rechnung zu tragen;
b) ist die
Unversehrtheit der Werte, Gepflogenheiten und Einrichtungen
dieser Völker zu achten;
c) sind mit
Beteiligung und Unterstützung der betroffenen Völker
Maßnahmen zur Milderung der Schwierigkeiten zu ergreifen,
denen diese Völker angesichts neuer Lebens- und
Arbeitsbedingungen begegnen.
Artikel
6
1. Bei der
Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens
haben die Regierungen
a) die betreffenden
Völker durch geeignete Verfahren und insbesondere durch ihre
repräsentativen Einrichtungen zu konsultieren, wann immer
gesetzgeberische oder administrative Maßnahmen, die sie
unmittelbar berühren können, erwogen
werden;
b) Mittel zu
schaffen, durch die diese Völker sich im mindestens gleichen
Umfang wie andere Teile der Bevölkerung ungehindert auf
allen Entscheidungsebenen an auf dem Wahlprinzip beruhenden
Einrichtungen sowie an Verwaltungs- und sonstigen Organen
beteiligen können, die für sie betreffende
Maßnahmen und Programme verantwortlich
sind;
c) Mittel zu
schaffen, die es diesen Völkern ermöglichen, ihre
eigenen Einrichtungen und Initiativen voll zu entfalten, und in
geeigneten Fällen die für diesen Zweck erforderlichen
Ressourcen bereitzustellen.
2. Die in Anwendung
dieses Übereinkommens vorgenommenen Konsultationen sind in
gutem Glauben und in einer den Umständen entsprechenden Form
mit dem Ziel durchzuführen, Einverständnis oder
Zustimmung bezüglich der vorgeschlagenen Maßnahmen zu
erreichen.
Artikel
7
1. Die betreffenden
Völker müssen das Recht haben, ihre eigenen
Prioritäten für den Entwicklungsprozeß, soweit er
sich auf ihr Leben, ihre Überzeugungen, ihre Einrichtungen
und ihr geistiges Wohl und das von ihnen besiedelte oder
anderweitig genutzte Land auswirkt, festzulegen und soweit wie
möglich Kontrolle über ihre wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Entwicklung auszuüben. Darüber hinaus
haben sie an der Aufstellung, Durchführung und Bewertung von
Plänen und Programmen für die nationale und regionale
Entwicklung mitzuwirken, die sie unmittelbar berühren
können.
2. Die Verbesserung
der Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie des Gesundheits- und
Bildungsstandes der betreffenden Völker mit ihrer
Beteiligung und Unterstützung muß in den allgemeinen
Plänen für die wirtschaftliche Entwicklung der von
ihnen bewohnten Gebiete Vorrang haben. Auch die besonderen
Entwicklungspläne für diese Gebiete sind so zu
gestalten, daß sie diese Verbesserung
begünstigen.
3. Die Regierungen
haben sicherzustellen, daß in Zusammenarbeit mit den
betreffenden Völkern gegebenenfalls Untersuchungen
durchgeführt werden, um die sozialen, geistigen, kulturellen
und Umweltauswirkungen geplanter Entwicklungstätigkeiten auf
diese Völker zu beurteilen. Die Ergebnisse dieser
Untersuchungen sind als grundlegende Kriterien für die
Durchführung dieser Tätigkeiten
anzusehen.
4. Die Regierungen
haben in Zusammenarbeit mit den betreffenden Völkern
Maßnahmen zu ergreifen, um die Umwelt der von ihnen
bewohnten Gebiete zu schützen und zu
erhalten.
Artikel
8
1. Bei der Anwendung
der innerstaatlichen Gesetzgebung auf die betreffenden
Völker sind deren Bräuche oder deren Gewohnheitsrecht
gebührend zu berücksichtigen.
2. Diese Völker
müssen das Recht haben, ihre Bräuche und Einrichtungen
zu bewahren, soweit diese mit den durch die innerstaatliche
Rechtsordnung festgelegten Grundrechten oder mit den
international anerkannten Menschenrechten nicht unvereinbar sind.
Erforderlichenfalls sind Verfahren festzulegen, um Konflikte zu
lösen, die bei der Anwendung dieses Grundsatzes entstehen
können.
3. Durch die
Anwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels dürfen
Angehörige dieser Völker nicht daran gehindert werden,
die allen Bürgern zuerkannten Rechte auszuüben und die
entsprechenden Pflichten zu übernehmen.
Artikel
9
1. Soweit dies mit
der innerstaatlichen Rechtsordnung und den international
anerkannten Menschenrechten vereinbar ist, sind die bei den
betreffenden Völkern üblichen Methoden zur Ahndung der
von Angehörigen dieser Völker begangenen strafbaren
Handlungen zu achten.
2. Die
strafrechtlichen Bräuche dieser Völker sind von den
zuständigen Behörden und Gerichten in Betracht zu
ziehen.
Artikel
10
1. Werden Strafen,
die in der allgemeinen Gesetzgebung vorgesehen sind, gegen
Angehörige dieser Völker verhängt, so sind deren
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Besonderheiten zu
berücksichtigen.
2. Andere Methoden
der Bestrafung sind dem Freiheitsentzug
vorzuziehen.
Artikel
11
Mit Ausnahme der
gesetzlich für alle Staatsbürger vorgesehenen
Fälle ist es unter Strafandrohung zu verbieten, daß
Angehörige der betreffenden Völker zwangsweise in
irgendeiner Form zu persönlichen Dienstleistungen, gleich ob
entgeltlicher oder unentgeltlicher Art, verpflichtet
werden.
Artikel
12
Die betreffenden
Völker sind gegen den Mißbrauch ihrer Rechte zu
schützen und müssen die Möglichkeit haben,
entweder individuell oder durch ihre Vertretungsorgane, ein
Gerichtsverfahren einzuleiten, um den wirksamen Schutz dieser
Rechte sicherzustellen. Es sind Maßnahmen zu treffen, um
dafür zu sorgen, daß Angehörige dieser
Völker in einem Gerichtsverfahren verstehen und verstanden
werden können, nötigenfalls mit Hilfe eines
Dolmetschers oder durch andere wirksame
Mittel.
Artikel
13
1. Bei der
Durchführung der Bestimmungen dieses Teils des
Übereinkommens haben die Regierungen die besondere
Bedeutung, die die Beziehung der betreffenden Völker zu dem
von ihnen besiedelten oder anderweitig genutzten Land oder den
von ihnen besiedelten oder anderweitig genutzten Gebieten, oder
gegebenenfalls zu beiden, für ihre Kultur und ihre geistigen
Werte hat, und insbesondere die kollektiven Aspekte dieser
Beziehung, zu achten.
2. Die Verwendung des
Ausdrucks „Land" in den Artikeln 15 und 16 schließt
den Begriff der Gebiete ein, der die gesamte Umwelt der von den
betreffenden Völkern besiedelten oder anderweitig genutzten
Flächen umfaßt.
Artikel
14
1. Die Eigentums- und
Besitzrechte der betreffenden Völker an dem von ihnen von
alters her besiedelten Land sind anzuerkennen. Außerdem
sind in geeigneten Fällen Maßnahmen zu ergreifen, um
das Recht der betreffenden Völker zur Nutzung von Land zu
schützen, das nicht ausschließlich von ihnen besiedelt
ist, zu dem sie aber im Hinblick auf ihre der Eigenversorgung
dienenden und ihre traditionellen Tätigkeiten von alters her
Zugang haben. Besondere Aufmerksamkeit ist diesbezüglich der
Lage von Nomadenvölkern und Wanderfeldbauern zu
schenken.
2. Die Regierungen
haben, soweit notwendig, Maßnahmen zu ergreifen, um das von
den betreffenden Völkern von alters her besiedelte Land zu
bestimmen und um den wirksamen Schutz ihrer Eigentums- und
Besitzrechte zu gewährleisten.
3. Im Rahmen der
innerstaatlichen Rechtsordnung sind angemessene Verfahren
festzulegen, um Landforderungen der betreffenden Völker zu
regeln.
Artikel
15
1. Die Rechte der
betreffenden Völker an den natürlichen Ressourcen ihres
Landes sind besonders zu schützen. Diese Rechte
schließen das Recht dieser Völker ein, sich an der
Nutzung, Bewirtschaftung und Erhaltung dieser Ressourcen zu
beteiligen.
2. In Fällen, in
denen der Staat das Eigentum an den mineralischen oder
unterirdischen Ressourcen oder Rechte an anderen Ressourcen des
Landes behält, haben die Regierungen Verfahren festzulegen
oder aufrechtzuerhalten, mit deren Hilfe sie die betreffenden
Völker zu konsultieren haben, um festzustellen, ob und in
welchem Ausmaß ihre Interessen beeinträchtigt werden
würden, bevor sie Programme zur Erkundung oder Ausbeutung
solcher Ressourcen ihres Landes durchführen oder genehmigen.
Die betreffenden Völker müssen wo immer möglich an
dem Nutzen aus solchen Tätigkeiten teilhaben und müssen
einen angemessenen Ersatz für alle Schäden erhalten,
die sie infolge solcher Tätigkeiten
erleiden.
Artikel
16
1. Vorbehaltlich der
nachstehenden Absätze dieses Artikels dürfen die
betreffenden Völker aus dem von ihnen besiedelten Land nicht
ausgesiedelt werden.
2. Falls die
Umsiedlung dieser Völker ausnahmsweise als notwendig
angesehen wird, darf sie nur mit deren freiwilliger und in voller
Kenntnis der Sachlage erteilter Zustimmung stattfinden. Falls
ihre Zustimmung nicht erlangt werden kann, darf eine solche
Umsiedlung nur nach Anwendung geeigneter, durch die
innerstaatliche Gesetzgebung festgelegter Verfahren,
gegebenenfalls einschließlich öffentlicher
Untersuchungen, stattfinden, die den betreffenden Völkern
Gelegenheit für eine wirksame Vertretung
bieten.
3. Wann immer
möglich, müssen diese Völker das Recht haben, in
ihr angestammtes Land zurückzukehren, sobald die
Umsiedlungsgründe nicht mehr bestehen.
4. Ist eine solche
Rückkehr nicht möglich, wie einvernehmlich oder mangels
Einvernehmens durch geeignete Verfahren festgestellt, ist diesen
Völkern in allen in Frage kommenden Fällen als Ersatz
für ihren früheren Landbesitz Grund und Boden von
mindestens gleich guter Beschaffenheit und mit mindestens gleich
gutem Rechtsstatus zuzuweisen, dessen Ertrag ihre
gegenwärtigen Bedürfnisse deckt und ihre künftige
Entwicklung sicherstellt. Ziehen die betreffenden Völker
eine Entschädigung in Form von Geld- oder Sachleistungen
vor, so ist ihnen eine solche Entschädigung unter
Gewährung angemessener Garantien
zuzusprechen.
5. Den auf diese
Weise umgesiedelten Personen ist für jeden durch die
Umsiedlung entstandenen Verlust oder Schaden voller Ersatz zu
leisten.
Artikel
17
1. Die von den
betreffenden Völkern festgelegten Verfahren für die
Übertragung von Rechten an Grund und Boden unter
Angehörigen dieser Völker sind zu
achten.
2. Die betreffenden
Völker sind zu konsultieren, wenn ihre Befugnis geprüft
wird, ihr Land zu veräußern oder auf andere Weise ihre
Rechte daran an Personen außerhalb ihrer eigenen
Gemeinschaft zu übertragen.
3. Personen, die
diesen Völkern nicht angehören, sind daran zu hindern,
deren Bräuche oder deren Gesetzesunkenntnis
auszunützen, um Eigentums-, Besitz- oder Nutzungsrechte an
deren Grund und Boden zu erwerben.
Artikel
18
Durch Gesetz sind
angemessene Strafen für das unbefugte Eindringen in das Land
der betreffenden Völker oder seine unbefugte Nutzung
festzulegen, und die Regierungen haben Maßnahmen zu
ergreifen, um solche strafbaren Handlungen zu
verhindern.
Artikel
19
In staatlichen
Agrarprogrammen ist den betreffenden Völkern eine gleich
günstige Behandlung wie den übrigen Teilen der
Bevölkerung zu sichern in bezug auf
a) die Zuweisung
weiteren Landes, wenn die diesen Völkern zur Verfügung
stehenden Bodenflächen zur Gewährleistung einer
normalen Lebensführung oder im Hinblick auf ihren
künftigen Bevölkerungszuwachs nicht
ausreichen;
b) die Gewährung
der erforderlichen Mittel zur Hebung der Ertragsfähigkeit
des bereits im Besitz dieser Völker befindlichen
Bodens.
Teil III. Anwerbung und
Beschäftigungsbedingungen
Artikel
20
1. Die Regierungen
haben im Rahmen der innerstaatlichen Gesetzgebung und in
Zusammenarbeit mit den betreffenden Völkern besondere
Maßnahmen zu treffen, um einen wirksamen Schutz der den
betreffenden Völkern angehörenden Arbeitnehmer in bezug
auf Anwerbung und Beschäftigungsbedingungen zu
gewährleisten, soweit sie durch die für die
Arbeitnehmer allgemein geltenden Gesetze nicht wirksam
geschützt sind.
2. Die Regierungen
haben alles zu unternehmen, was in ihrer Macht steht, um jede
unterschiedliche Behandlung der den betreffenden Völkern
angehörenden Arbeitnehmer gegenüber anderen
Arbeitnehmern zu verhindern, insbesondere in bezug
auf:
a) die Zulassung zur
Beschäftigung, einschließlich der Facharbeit, sowie
Beförderungs- und
Aufstiegsmaßnahmen;
b) gleiches Entgelt
für gleichwertige Arbeit;
c) ärztliche und
soziale Betreuung, Arbeitsschutz, alle Leistungen der Sozialen
Sicherheit und andere berufsbezogene Leistungen sowie
Unterbringung;
d) das
Vereinigungsrecht und die freie Ausübung jeder
rechtmäßigen Gewerkschaftstätigkeit sowie das
Recht zum Abschluß von Gesamtarbeitsverträgen mit
Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden.
3. Die getroffenen
Maßnahmen haben Maßnahmen zu umfassen, um
sicherzustellen,
a) daß die den
betreffenden Völkern angehörenden Arbeitnehmer,
einschließlich der in der Landwirtschaft und in anderen
Bereichen beschäftigten Saison-, Gelegenheits- und
Wanderarbeitnehmer sowie der von Arbeitskräftevermittlern
beschäftigten Arbeitnehmer, den Schutz genießen, den
die innerstaatliche Gesetzgebung und Praxis anderen solchen
Arbeitnehmern in den gleichen Sektoren gewährt, und
daß sie über ihre Rechte auf Grund der
Arbeitsgesetzgebung und über die ihnen zur Verfügung
stehenden Rechtsmittel umfassend unterrichtet
werden;
b) daß die
diesen Völkern angehörenden Arbeitnehmer nicht
Arbeitsbedingungen ausgesetzt sind, die ihre Gesundheit
gefährden, insbesondere durch die Exposition gegenüber
Pestiziden oder anderen giftigen Stoffen;
c) daß die
diesen Völkern angehörenden Arbeitnehmer nicht
Zwangsanwerbungssystemen unterworfen werden, einschließlich
der Schuldknechtschaft in allen ihren Formen;
d) daß die
diesen Völkern angehörenden Arbeitnehmer
Chancengleichheit und Gleichbehandlung in der Beschäftigung
für Männer und Frauen und Schutz vor sexueller
Belästigung genießen.
4. Besondere
Beachtung ist der Einrichtung ausreichender
Arbeitsaufsichtsdienste in Gebieten zu schenken, wo den
betreffenden Völkern angehörende Arbeitnehmer einer
entlohnten Beschäftigung nachgehen, um sicherzustellen,
daß die Bestimmungen dieses Teils des Übereinkommens
eingehalten werden.
Teil IV. Berufsbildung,
Handwerk und ländliche Gewerbe
Artikel
21
Den Angehörigen
der betreffenden Völker sind mindestens die gleichen
Berufsbildungsmaßnahmen zu bieten wie den übrigen
Staatsbürgern.
Artikel
22
1. Es sind
Maßnahmen zu treffen, um die freiwillige Teilnahme von
Angehörigen der betreffenden Völker an allgemeinen
Berufsbildungsprogrammen zu fördern.
2. Soweit die
bestehenden allgemeinen Berufsbildungsprogramme den besonderen
Bedürfnissen der betreffenden Völker nicht gerecht
werden, haben die Regierungen mit Beteiligung dieser Völker
für die Bereitstellung besonderer Ausbildungsprogramme und
-möglichkeiten zu sorgen.
3. Grundlage der
besonderen Ausbildungsprogramme müssen das wirtschaftliche
Umfeld, die sozialen und kulturellen Verhältnisse und die
tatsächlichen Bedürfnisse der betreffenden Völker
sein. In diesem Zusammenhang vorgenommene Untersuchungen sind in
Zusammenarbeit mit diesen Völkern durchzuführen, die
zur Planung und Durchführung solcher Programme
anzuhören sind. Wo dies durchführbar ist, haben diese
Völker schrittweise die Verantwortung für die Planung
und Durchführung dieser besonderen Ausbildungsprogramme zu
übernehmen, falls sie dies
beschließen.
Artikel
23
1. Handwerk,
ländliche und gemeinschaftliche Gewerbe sowie der
Eigenversorgung dienende und traditionelle Tätigkeiten der
betreffenden Völker, wie Jagen, Fischen, Fallenstellen und
Sammeln, sind als wichtige Faktoren in der Bewahrung ihrer Kultur
und in ihrer wirtschaftlichen Eigenständigkeit und
Entwicklung anzuerkennen. Die Regierungen haben, mit Beteiligung
dieser Völker und falls angebracht, dafür zu sorgen,
daß diese Tätigkeiten gestärkt und gefördert
werden.
2. Auf Verlangen der
betreffenden Völker ist, falls möglich, geeignete
technische und finanzielle Unterstützung zu gewähren,
wobei die traditionellen Techniken und kulturellen Besonderheiten
dieser Völker sowie die Bedeutung einer tragfähigen und
gerechten Entwicklung zu berücksichtigen
sind.
Teil V. Soziale Sicherheit
und Gesundheitswesen
Artikel
24
Die Systeme der
Sozialen Sicherheit sind schrittweise auf die betreffenden
Völker auszudehnen und anzuwenden, ohne diese zu
diskriminieren.
Artikel
25
1. Die Regierungen
haben dafür zu sorgen, daß den betreffenden
Völkern ausreichende Gesundheitsdienste zugänglich
gemacht werden, oder haben ihnen die Mittel zur Verfügung zu
stellen, um es ihnen zu ermöglichen, solche Dienste in
eigener Verantwortung und unter eigener Kontrolle zu gestalten
und bereitzustellen, damit sie den höchstmöglichen
Stand körperlicher und geistig-seelischer Gesundheit
erreichen können.
2. Die
Gesundheitsdienste müssen soweit wie möglich
gemeinschaftsnah sein. Diese Dienste sind in Zusammenarbeit mit
den betreffenden Völkern zu planen und zu verwalten und
haben ihren wirtschaftlichen, geographischen, sozialen und
kulturellen Verhältnissen sowie ihrer traditionellen
Gesundheitsvorsorge und ihren traditionellen Heilverfahren und
-mitteln Rechnung zu tragen.
3. Das
Gesundheitssystem hat der Ausbildung und Beschäftigung von
Gesundheitspersonal der örtlichen Gemeinwesen Vorrang
einzuräumen und das Schwergewicht auf die gesundheitliche
Grundversorgung zu legen, wobei gleichzeitig enge Verbindungen
mit anderen Ebenen der Gesundheitsdienste aufrechtzuerhalten
sind.
4. Die Bereitstellung
dieser Gesundheitsdienste ist mit der Durchführung anderer
sozialer, wirtschaftlicher und kultureller Maßnahmen im
Land zu koordinieren.
Teil VI. Bildungswesen und
Kommunikationsmittel
Artikel
26
Es sind
Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß den
Angehörigen der betreffenden Völker mindestens die
gleichen Bildungsmöglichkeiten aller Stufen zur
Verfügung stehen wie der übrigen Bevölkerung des
Landes.
Artikel
27
1. Die
Bildungsprogramme und -dienste für die betreffenden
Völker sind in Zusammenarbeit mit ihnen zu entwickeln und
durchzuführen, um ihren speziellen Bedürfnissen
Rechnung zu tragen, und haben ihre Geschichte, ihre Kenntnisse
und Techniken, ihre Wertsysteme und ihre weiteren sozialen,
wirtschaftlichen und kulturellen Bestrebungen
einzubeziehen.
2. Die
zuständige Stelle hat für die Ausbildung von
Angehörigen dieser Völker und ihre Beteiligung an der
Aufstellung und Durchführung von Bildungsprogrammen zu
sorgen, damit die Verantwortung für die Leitung dieser
Programme gegebenenfalls schrittweise auf diese Völker
übertragen werden kann.
3. Darüber
hinaus haben die Regierungen das Recht dieser Völker
anzuerkennen, ihre eigenen Bildungseinrichtungen und
-möglichkeiten zu schaffen, vorausgesetzt, daß diese
Einrichtungen die von der zuständigen Stelle in Beratung mit
diesen Völkern festgelegten Mindestnormen erfüllen. Zu
diesem Zweck sind angemessene Mittel
bereitzustellen.
Artikel
28
1. Der Unterricht im
Lesen und Schreiben für Kinder der betreffenden Völker
hat, falls durchführbar, in deren Eingeborenensprache oder
in der von der Bevölkerungsgruppe, der sie angehören,
am meisten verwendeten Sprache zu erfolgen. Ist dies nicht
durchführbar, haben die zuständigen Stellen
Konsultationen mit diesen Völkern vorzunehmen, um
Maßnahmen festzulegen, die die Erreichung dieses Ziels
gestatten.
2. Es sind
ausreichende Maßnahmen zu treffen, um dafür zu sorgen,
daß diese Völker die Gelegenheit haben, die
Landessprache oder eine der Amtssprachen des Landes so zu
erlernen, daß sie sie fließend
beherrschen.
3. Es sind
Maßnahmen zu treffen, um die Entwicklung und den Gebrauch
der Eingeborenensprachen der betreffenden Völker zu
schützen und zu fördern.
Artikel
29
Die Bildung hat
darauf abzuzielen, den Kindern der betreffenden Völker
allgemeine Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die ihnen
eine volle und gleichberechtigte Beteiligung in ihrer eigenen
Gemeinschaft und in der nationalen Gemeinschaft
erleichtern.
Artikel
30
1. Die Regierungen
haben den Überlieferungen und Kulturen der betreffenden
Völker entsprechende Maßnahmen zu treffen, um sie
über ihre Rechte und Pflichten, insbesondere auf dem Gebiet
der Arbeit, der wirtschaftlichen Möglichkeiten, der
Bildungs- und Gesundheitsangelegenheiten, der sozialen Dienste
und der sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Rechte,
aufzuklären.
2.
Erforderlichenfalls hat dies durch schriftliche
Übersetzungen und Massenkommunikationsmittel in den Sprachen
dieser Völker zu geschehen.
Artikel
31
Unter allen Teilen
der Bevölkerung, insbesondere dort, wo die unmittelbarste
Berührung mit den betreffenden Völkern besteht, sind
erzieherische Maßnahmen zu treffen, um gegebenenfalls
bestehende Vorurteile gegen diese Völker zu beseitigen. Zu
diesem Zweck sind Anstrengungen zu unternehmen, um
sicherzustellen, daß die Geschichtsbücher und das
sonstige Bildungsmaterial eine gerechte, genaue und informative
Darstellung der Gesellschaften und Kulturen dieser Völker
bieten.
Teil VII.
Grenzüberschreitende Kontakte und
Zusammenarbeit
Artikel
32
Die Regierungen haben
geeignete Maßnahmen zu ergreifen, auch mittels
internationaler Vereinbarungen, um grenzüberschreitende
Kontakte und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
zwischen eingeborenen und in Stämmen lebenden Völkern
zu erleichtern, einschließlich Tätigkeiten im
wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, geistigen und
Umweltbereich.
Artikel
33
1. Die Behörde,
welche für die in diesem Übereinkommen behandelten
Angelegenheiten zuständig ist, hat sicherzustellen,
daß zur Durchführung der Programme, die die
betreffenden Völker berühren, Verwaltungsstellen oder
andere geeignete Mechanismen bestehen und daß diese die zur
ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen
übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel
haben.
2. Diese Programme
haben zu umfassen:
a) die Planung,
Koordinierung, Durchführung und Bewertung der in diesem
Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen in Zusammenarbeit
mit den betreffenden Völkern;
b) die Unterbreitung
von Vorschlägen betreffend gesetzgeberische und andere
Maßnahmen an die zuständigen Stellen sowie die
Überwachung der Durchführung der getroffenen
Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den betreffenden
Völkern.
Teil IX. Allgemeine
Bestimmungen
Artikel
34
Art und Umfang der
zur Durchführung dieses Übereinkommens zu treffenden
Maßnahmen sind flexibel zu gestalten, wobei auf die
besonderen Verhältnisse jedes Landes Rücksicht zu
nehmen ist.
Artikel
35
Die Anwendung der
Bestimmungen dieses Übereinkommens darf sich auf die Rechte
und Vorteile der betreffenden Völker aus anderen
Übereinkommen und Empfehlungen, internationalen
Übereinkünften, Verträgen oder innerstaatlichen
Gesetzen, Schiedssprüchen, Bräuchen oder Vereinbarungen
nicht nachteilig auswirken.
Artikel
36
Durch dieses
Übereinkommen wird das Übereinkommen über
eingeborene und in Stämmen lebende Bevölkerungsgruppen,
1957, neugefaßt.
Artikel
37
Die förmlichen
Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung
mitzuteilen.
Artikel
38
1. Dieses
Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der
Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den
Generaldirektor eingetragen ist.
2. Es tritt,
zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder
durch den Generaldirektor eingetragen worden sind, in
Kraft.
3. In der Folge tritt
dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf
Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in
Kraft.
Artikel
39
1. Jedes Mitglied,
das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach
Ablauf von zehn Jahren seit seinem erstmaligen Inkrafttreten
durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung
wird von diesem eingetragen. Sie wird erst ein Jahr nach der
Eintragung wirksam.
2. Jedes Mitglied,
das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und binnen eines
Jahres nach Ablauf der in Absatz 1 genannten zehn Jahre von dem
in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen
Gebrauch macht, bleibt für weitere zehn Jahre gebunden. In
der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf
von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels
kündigen.
Artikel
40
1. Der
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen
Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von
der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm
von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt
werden.
2. Der
Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er
ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm
mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam
machen, zu dem dieses Übereinkommen in Kraft
tritt.
Artikel
41
Der Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige
Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der
vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und
Kündigungen.
Artikel
42
Der Verwaltungsrat
des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen
Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen
Bericht über die Durchführung dieses
Übereinkommens und prüft, ob die Frage seiner
gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung
der Konferenz gesetzt werden soll.
Artikel
43
1. Nimmt die
Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das
vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise neufaßt,
und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gilt
folgendes:
a) Die Ratifikation
des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied hat
ungeachtet des Artikels 39 ohne weiteres die Wirkung einer
sofortigen Kündigung des vorliegenden Übereinkommens,
sofern das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten
ist.
b) Vom Zeitpunkt des
Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann
das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr
ratifiziert werden.
2. In jedem Fall
bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt
für diejenigen Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch
das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert
haben.
Artikel
44
Der französische
und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in
gleicher Weise verbindlich.
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