DAS RECHT AUF DIE HEIMAT
Beate Sybille Pfeil

"Jeder Mensch hat ein Recht auf die Heimat."

Eine Formel dieser Art ist bisher weder in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen noch in einer völkerrechtlichen Konvention zu finden. Dennoch geht man heute überwiegend davon aus, daß es ein völkerrechtliches Recht auf die Heimat gibt.

I. Der Begriff "Heimat"
Was ist "Heimat"? Was verbinden wir persönlich damit? Manche stehen diesem Begriff vielleicht eher gleichgültig oder auch skeptisch gegenüber. Bei anderen weckt er positive Assoziationen: Gedanken an Geborgenheit und Vertrautes, das eigene Zuhause, die Gemeinde oder Stadt, in der sie leben, die umgebende Landschaft und Region - und manchmal auch der Staat, dessen Angehörige sie sind. Außerdem: Familie, Freunde, Bekannte und vertraute Menschen in der Umgebung. - Meist liefern die Anworten auf die Frage nach der "Heimat" ein buntes Kaleidoskop von verschiedenen Aspekten des Heimatbegriffs und Ansichten hierzu.

Auch ein Sprachenvergleich deutet auf die Vielschichtigkeit und eine gewisse Subjektivität des Begriffs "Heimat" hin. Von mancher Seite wird die Auffassung vertreten, das Wort "Heimat" und die Kenntnis seines Bedeutungsgehalts finde sich nur im deutschen Sprachraum. Diese These ist jedoch schon insofern fraglich, als auch einige andere, vor allem slawische Sprachen über einen entsprechenden Begriff verfügen (z.B. slowenisch/kroatisch "domovina"; serbisch "domowina"; tschechisch "domov"). Die meisten Sprachen, darunter auch das Italienische, greifen demgegenüber auf mehrere, oft zusammengesetzte Begriffe zurück ("paese nativo" oder ggf. "patria"; englisch "homeland", "native country" oder "land of their ancestors"; französisch "foyer", "pays d’origine", "pays natal", "foyer des ancêtres" oder ggf. "patrie"). Schon die Existenz dieser Umschreibungen zeigt, daß auch bei den Sprechern dieser Sprachen eine bestimmte "heimatliche" Vorstellungswelt vorhanden sein muß.

Insgesamt ist es nicht leicht, eine allgemein akzeptable Heimatdefinition zu finden. Dennoch lassen sich verschiedene existierende Definitionsansätze wie folgt zusammenfassen: "Heimat" betrifft die Beziehungen bestimmter Menschen zueinander und zu einem bestimmten Ort oder Raum im Laufe der Zeit (Kimminich). Für den Einzelnen ist mit der Vertrautheit dieser gewachsenen Beziehungen meist ein - auch unbewußtes - Gefühl von Sicherheit verbunden.

Heimat setzt sich auch aus objektiv faßbaren Elementen zusammen, sie umspannt die drei Dimensionen...
  • Ort/Raum,
  • Zeit und
  • Mensch (Einzelmenschen und Gruppen)
... und die Beziehungen zwischen diesen Größen.

II. Das Recht auf die Heimat im Völkerrecht

In der Praxis werden Rufe nach dem Recht auf die Heimat vor allem dann laut, wenn Vertreibungen oder Deportationen von Menschen stattfinden. Auch die gezielte Veränderung der demographischen Zusammensetzung eines Gebiets mittels Seßhaftmachung auswärtiger Siedler, z.B. nach vorangegangener Vertreibung oder in Siedlungsgebieten ethni-scher Minderheiten, berührt einen wichtigen Aspekt des Rechts auf die Heimat. Hauptsächlich in Fällen von Grenzverschiebungen zwischen zwei Staaten wurden in der Vergangenheit häufig auch völkerrechtliche Umsiedlungs- oder Bevölkerungsaustauschverträge abgeschlossen.

Vertreibung (auch: Austreibung, Aussiedlung) meint die zwangsweise Verbringung einer Bevölkerungsgruppe über Grenzen hinweg in ein Gebiet außerhalb ihres Wohnsitzstaates. Dies kann direkt geschehen, z.B. durch einen kollektiven behördlichen Ausweisungsbefehl, oder auch durch mittelbaren Druck, der die Betroffenen zur Flucht zwingt. Letzteres geschieht häufig durch die Zerstörung der Lebensgrundlagen der Betroffenen ("Politik der verbrannten Erde") und / oder durch massive Menschenrechtsverletzungen.

Deportation (auch: Zwangsumsiedlung) bedeutet die zwangsweise Verbringung von Menschen innerhalb der betreffenden Staatsgrenzen oder des staatlichen Machtbereichs, z.B. auch in ein besetztes Gebiet. Ist die Deportation auf Dauer angelegt, d.h. bleibt den Betroffenen jegliche Rückkehrmöglichkeit verwehrt, so spricht man von Verschleppung.

Umsiedlungs- oder Bevölkerungsaustauschverträge, die zwischen zwei oder mehreren Staaten abgeschlossen werden, haben die Verpflanzung bestimmter Bevölkerungsgruppen vom Wohnsitzstaat in ihren Mutterstaat zum Gegenstand. Sie enthalten meist noch weitere Regelungen, z.B. zum Staatsangehörigkeitswechsel, zur Durchführung der Transporte oder zur Liquidierung und Überführung der Vermögen der betroffenen Personen.

Deportationen oder Vertreibungen von Menschen, auch im Rahmen von Umsiedlungs-verträgen, verletzen zahlreiche Bestimmungen des Völkerrechts, so in der Regel

im Aufenthaltsrecht:

das Verbot von Kollektivausweisungen (Art. 3 I und Art. 4 des 4. ZP zur EMRK),

das Verbot der Einzelausweisung von Staatsangehörigen (Art. 3 I des 4. ZP zur EMRK),

das Gebot, Ausländer nur auf der Grundlage rechtsstaatlich geregelter Verfahren auszuweisen (Art. 13 IPBPR),

das Recht eines Staatsangehörigen auf Rückkehr bzw. Einreise in sein Land (Art. 12 IV IPBPR, Art. 3 II des 4. ZP zur EMRK, vgl. Art. 13 II AEMR);

das Recht des Menschen auf Freizügigkeit und freie Wahl seines Wohnsitzes innerhalb eines Staates (Art. 12 I IPBPR, vgl. Art. 13 I AEMR),

im Kriegsvölkerrecht (gilt nur während Krieg und Besatzung):
die Pflicht der Besatzungsmacht, die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen bzw. aufrechtzuerhalten (Art. 43 HLKO),

das Verbot der Deportation ("Kriegsverbrechen", Art. 6 b des Nürnberger IMT-Statuts),

das Verbot der Verschleppung von Zivilbevölkerung ("Verbrechen gegen die Menschlichkeit", Art. 6 c des Nürnberger IMT-Statuts),

das Verbot von Einzel- oder Massenzwangsverschickungen und Verschleppungen sowie das Verbot, Teile der eigenen Zivilbevölkerung in ein besetztes Gebiet zu verschicken oder zu verschleppen (Art. 49 des IV. Genfer Abkommens).

Darüber hinaus lassen sich Zusammenhänge herstellen
zum völkerrechtlichen Gewaltverbot (Völkergewohnheitsrecht, vgl. Art. 2 Ziff. 7 UN-Charta) und vor allem auch

zum Selbstbestimmungsrecht der Völker (vgl. Art. 1 II und Art. 55 der UN-Charta sowie die jeweiligen Art. 1 der UN-Menschenrechtspakte) sowie

zu Regelungen des Schutzes von Volksgruppen und ethnischen Minderheiten (verankert in völkerrechtlichen Verträgen, z.B. im Pariser Abkommen zwischen Österreich und Italien von 1946 zum Schutz der deutschsprachigen Südtiroler, oder in völkerrechtlichen Konventionen, z.B. in Art. 27 IPBPR oder im Europarat-Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten; vgl. auch die UN-Erklärung über die Rechte von Angehörigen nationaler, ethnischer, religiöser und sprachlicher Minderheiten):

Mit dem Selbstbestimmungsrecht von Völkern und gegebenenfalls Volksgruppen ist deren Recht verbunden, frei über ihren politischen Status zu entscheiden und in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung zu gestalten (Art. 1 der UN-Menschenrechtspakte). Damit müßte es den Wohnsitzstaaten dieser Gruppen zugleich verwehrt sein, sie aus ihrer angestammten Heimat zu entfernen. Ähnlich verhält es sich im Bereich Volksgruppenschutz. Der konsequente Schutz von Volksgruppen bzw. ethnischen Minderheiten setzt voraus, daß diese jeweils in ihrem traditionellen Siedlungsraum verbleiben können.

Die geschilderten Zusammenhänge verdeutlichen, weshalb die Existenz eines Rechts auf die Heimat heutzutage überwiegend bejaht wird, obwohl, wie oben angedeutet, das Wort "Heimat" bzw. "homeland" oder Ähnliches im zwingenden Völkerrecht bisher an keiner Stelle zu finden ist:

Das Recht auf die Heimat in seiner aktuellen Ausprägung stellt sich als ein Komplex dar, der aus einer Reihe von Einzelrechten zusammengesetzt ist (Ermacora). Es bezweckt sowohl den Schutz einzelner Menschen als auch den Schutz bestimmter, auch ethnischer, Gruppen als solche.

Mit Verletzungen des Rechts auf die Heimat gehen in der Regel zahlreiche weitere eklatante Menschenrechtsverletzungen einher, die von Eigentumsverletzungen, Verletzungen der persönlichen Freiheit und der körperlichen Unversehrtheit bis zu Mord und Völkermord reichen.

III. Verletzungen des Rechts auf die Heimat im "Jahrhundert der Vertreibungen": Ursachen

"...Nach Berichten von Flüchtlingen, die diese Deportationen überlebt haben, wurden Hunderte von Frauen, Kindern und alten Menschen bei drückender Hitze in Güterwaggons zusammengepfercht. Die Fahrten nach Zentralbosnien dauerten drei Tage, oft länger. ‘Es gab kein Essen, kein Wasser und keine frische Luft’, berichtet Began Fazlic. ‘Es gab keine Toiletten, nur Löcher im Boden, um die herum sich die Exkremente häuften.’ Zahllose Menschen, vor allem Kinder und Alte, seien während der Deportationen gestorben. ‘Man konnte nur die Hände der Menschen sehen, die durch die winzigen Belüftungslöcher herausragten’, erinnert sich ein Mitglied der muslimischen Partei SDA aus Banja Luka. ‘Aber wir durften uns den Waggons nicht nähern. Es war wie bei der Deportation der Juden nach Auschwitz.’..."

Roy Gutman, Deportationen, in: Tilman Zülch (Hrsg.), "Ethnische Säuberung" 1993, S. 112.

Was bisher abstrakt aus rechtlicher Perspektive umrissen wurde, ist für die einzelnen Betroffenen konkrete, grausame Wirklichkeit, die nicht nur deren materielle Existenz betrifft, sondern ihr weiteres Leben auch in psychisch-geistiger Hinsicht nachhaltig prägen kann. Die sprichwörtliche "Entwurzelung", das gewaltsame Herausreißen von Menschen aus ihrer vertrauten Umgebung und ihren gewachsenen und prägenden menschlichen Bindungen und Beziehungen kann zu schwerwiegenden Identitätskrisen führen, Traumata auslösen, die nur schwer zu verarbeiten sind. Ganze Völker und Volksgruppen samt ihrer Kulturen und Sprachen wurden und werden auf diese Weise in ihren Lebensgrundlagen beschnitten oder dieser gar völlig beraubt. - Für die Aufnahmeländer bedeuten größere Flüchtlingsströme außerdem oft extreme Belastungen, die insbesondere Entwicklungsländer an den Rand des politischen und wirtschaftlichen Ruins treiben können.

Die obige Schilderung der Deportation von ethnischen Muslimen während des Krieges in Bosnien-Herzegowina (1992-1995) gleicht mehr oder weniger vielen anderen Berichten über Vertreibungen, die vor allem im 20. Jahrhundert rund um den Erdball stattgefunden haben und immer noch stattfinden. Nicht ohne Grund ist diese Ära schon jetzt als das "Jahrhundert der Flüchtlinge" in die Geschichte eingegangen. Neben Faktoren wie Armut, Hunger, Wassermangel, Umweltzerstörung oder Bevölkerungsexplosion spielen dabei gerade erzwungene Bevölkerungstransfers, Verletzungen des Rechts auf die Heimat, eine entscheidende Rolle. Insofern ist auch vom "Jahrhundert der Vertreibungen" die Rede. - Was sind die Ursachen der massiven Verletzungen des Rechts auf die Heimat gerade im 20. Jahrhundert?

Wir können grundsätzlich drei "Spielarten" von erzwungenen Bevölkerungstransfers unterscheiden, nämlich solche


Oft stehen diese Motive nicht selbständig nebeneinander, sondern sind ineinander verflochten.

1. Ethnisch motivierte Vertreibungen und Deportationen spielen im 19. und vor allem im 20. Jahrhundert eine besonders herausragende Rolle, gelangen zu trauriger Berühmtheit. Zu den Ursachen im folgenden ein Erklärungsversuch:

Kämpfe verschiedener Personen und Personengruppen um Macht, um Territorien und wirtschaftliche Ressourcen haben zu jeder Zeit Konflikte, Kriege und Bürgerkriege und mit diesen auch Flüchtlingswellen ausgelöst. In der neuen Ära werden solche Konflikte jedoch vielfach besonders nach ethnischen oder auch nach religiösen Kriterien ausgetragen. Die hierbei entstehenden Bevölkerungsbewegungen und -umschichtungen sind häufig keine bloßen, teils vorübergehenden, Begleiterscheinungen der gewaltsamen Auseinandersetzungen, sondern Kriegsziel. Sie sind Teil umfassender Strategien "ethnischer Säuberung". Hintergrund dieser Entwicklungen ist die im 19. Jahrhundert in Europa aufgekommene Nationalstaatsideologie, die mit ihrem Postulat "Jede Nation Ein Staat." (Bluntschli 1886) die Weltpolitik maßgeblich bestimmt hat und noch immer bestimmt. Theoretisches Ziel der Verfechter dieser Ideologie war es ursprünglich, bestehende Staatsgrenzen den jeweils vorhandenen ethnischen Gegebenheiten anzupassen und auf diese Weise ethnisch homogene sogenannte Nationalstaaten zu schaffen.

Schon aufgrund der weltweit überwiegend ethnisch gemischten Siedlungsstrukturen ist dieser Ansatz von vornherein meist eine unrealistische Fiktion geblieben. In seiner Folge beginnen jedoch - überwiegend blutige - Konkurrenzkämpfe verschiedener Ethnien um den jeweils "eigenen" Nationalstaat. Viele Eroberungskriege, Grenzkonflikte sowie Unabhängigkeits-bestrebungen, die teils zum Zerfall bedeutender Vielvölkerstaaten wie dem Osmanischen Reich und der Habsburger Donaumonarchie (beide zum Ende des 1. Weltkrieges) beigetragen haben, können in diesen Zusammenhang gestellt werden. Zugleich werden groß angelegte Prozesse der ethnischen "Entmischung" durch Vertreibungen, Deportationen und Bevölkerungs-austausch in Gang gesetzt. In Europa erreichen diese Prozesse durch den 2. Weltkrieg ihren Höhepunkt, nicht zuletzt auch als Folge nationalsozialistisch-faschistischen Rassenwahns.

aus der Geschichte:

* Im Laufe des Zerfalls des Osmanischen Reiches werden 1912/13 und 1919 hunderttausende Albaner und Sandschak-Muslime aus Serbien vertrieben. Türken flüchten aus Griechenland, Serbien, Bulgarien und Rumänien; Griechen werden aus der Türkei ausgewiesen. 1914-23 flüchten 350.000 Armenier vor dem türkischen Völkermord aus dem Osmanischen Reich. 1923 regelt der Vertrag von Lausanne den "Austausch" von 350.000 Türken aus Griechenland gegen 1,5 Millionen Griechen aus der Türkei.

* Im Vorfeld des Holocaust verlassen 1933-39 über 350.000 Juden Deutschland aus Angst vor Verfolgung durch das Nazi-Regime. (Die "Deportationen" ab 1939 münden unmittelbar in den Holocaust-Völkermord, betreffen insofern nicht das Thema "Vertreibungen".)

* Während des 2. Weltkriegs annektiert das Deutsche Reich 1939/40 die Westgebiete Polens. In der Folge werden etwa 1 Million Polen sowie rund 300.000 Juden in das deutsch verwaltete "Generalgouvernement" (Ostpolen) abgeschoben. Etwa 56.000 in Polen ansässige Ukrainer und Weißrussen flüchten in die SU.

* Bis in die 1940er Jahre läßt Stalin ganze Völkerschaften der Sowjetunion (SU) deportieren, darunter Karatschaier und Kalmücken, Tschetschenen, Inguschen und Balkaren sowie Krimtataren. Auch rund 400.000 Wolgadeutsche und 150.000 in Wolhynien (heute Nordukraine) ansässige Deutsche werden nach Zentralasien und Sibirien deportiert. 1939/40 werden 1,5 Millionen Polen aus Ostpolen in die SU zwangsumgesiedelt. Nach der Annexion der baltischen Staaten und Kareliens durch die SU (1940 bzw. 1944) werden 180.000 Balten in die SU deportiert und etwa 410.000 Finnen aus Karelien vertrieben.

* 1940 annektiert Bulgarien die Süddobrudscha vom Nachbarland Rumänien. Im darauffolgenden "Entmischungsprozeß" gelangen etwa 110.000 Rumänen in die rumänische Norddobrudscha und etwa 62.000 Bulgaren in die Süddobrudscha.

Die nunmehr zum Teil vergrößerten, neu entstandenen oder wiederbegründeten (National-) Staaten erweisen sich jedoch überwiegend gerade nicht als ethnisch homogen. Umso mehr werden dort beheimatete ethnische und religiöse Minderheiten vielfach als Störfaktoren betrachtet, deren man sich durch (erneute) Vertreibungen, aber auch andere grausame Varianten "ethnischer Säuberung", allen voran durch Genozid (Völkermord) sowie durch Ethnozid (kulturellen Völkermord), Unterdrückung, Zwangsassimilierung und Unterwanderung zu entledigen versucht. Als Folge dieser Unterdrückungsstrategien entwickeln oder verstärken sich bei den betroffenen Minderheiten oftmals separatistische Tendenzen.

aus der Geschichte:

* Nach dem 1. Weltkrieg müssen Juden und Deutsche die neu entstandenen Staaten im Baltikum, Polen und die Tschechoslowakei sowie das vergrößerte Rumänien verlassen, ungarische Optanten verlassen die neu entstandenen Jugoslawien, Rumänien und die Tschechoslowakei.

* Nach dem 2. Weltkrieg werden mindestens 12 Millionen Deutsche aus fast allen Teilen Osteuropas nach West- und Ostdeutschland (ab 1949 Bundesrepublik Deutschland bzw. Deutsche Demokratische Republik) vertrieben - es entsteht die bisher größte Flüchtlingsbewegung der Weltgeschichte. In den auf diese Weise z.B. "gesäuberten" Gebieten des Sudetenlandes, Südböhmens und Südmährens (Tschechoslowakei) werden in der Folge über 100.000 Tschechen und Slowaken aus der Karpato-Ukraine (bis 1939 Teil der Tschechoslowakei, 1944 von der SU annektiert) angesiedelt.

* 1945/46 werden etwa 1,5 Millionen Polen aus den ehemals ostpolnischen, an die SU gefallenen Gebieten zwangsweise in den von Deutschland hinzugewonnenen Gebieten Ostpreußen und Schlesien sowie in Westpreußen angesiedelt. Im so "gesäuberten" Ostpolen werden im Gegenzug etwa 518.000 Ukrainer, Weißrussen und Litauer aus Polen sowie Ruthenen aus der Tschechoslowakei angesiedelt, dazu Tschechen und Slowaken aus der (ehemals tschechoslowakischen, jetzt sowjetischen) Karpato-Ukraine.

* Im Gefolge der vorübergehenden Besetzung des rumänischen Siebenbürgen durch Ungarn während des 2. Weltkriegs werden nach Kriegsende etwa 300.000 Ungarn aus Siebenbürgen, der südlichen Slowakei und der jugoslawischen Vojvodina vertrieben.

* 1945-50 werden zwischen 100.000 und 200.000 ethnische Italiener aus dem ehemals italienischen, jetzt jugoslawischen Istrien sowie aus Dalmatien vertrieben.

* Nach Aufgabe des britischen Vizekönigtums auf dem indischen Subkontinent 1947 entstehen dort zwei unabhängige Staaten: das überwiegend hinduistische Indien und das mehrheitlich muslimische Pakistan. In der Folge werden etwa 10 Millionen Muslime zur Flucht nach Pakistan, etwa 9 Millionen Hindus zur Flucht nach Indien gezwungen.

Große Konfliktpotentiale bergen in diesem Zusammenhang auch viele ehemalige Kolonialstaaten. Hier haben die Kolonisatoren u.a. dadurch unselige Spuren hinterlassen, daß sie eine organisch gewachsene Staatenbildung nicht zuließen. Die Grenzen dieser Staaten wurden zudem meist willkürlich und unter völliger Außerachtlassung tribaler Traditionen gezogen, vielfach verschiedene Ethnien machtpolitisch gegeneinander ausgespielt.

2. Politisch-ideologisch motivierte Verfolgungen und Vertreibungen sind ein typisches Phänomen vor allem absolutistischer Herrschaftssysteme und Diktaturen, an denen das 20. Jahrhundert ebenfalls in besonderer Weise krankt. Die Machthaber solcher Systeme stützen ihren Herrschaftsanspruch gewöhnlich auf eine bestimmte, extremistische ("rechte" oder "linke", auch fundamentalistisch-religiöse) Ideologie. In der Folge wird jeglicher politische Pluralismus als herrschaftsgefährdend eingestuft, werden grundlegende Menschenrechte, allen voran das Recht auf freie Meinungsäußerung, mißachtet oder gar geleugnet. Andersdenkende, Regimekritiker und -gegner und andere Gruppen, die nicht dem propagierten ideologischen Raster entsprechen, geraten auf diese Weise zum "Dorn im Auge" der Herrschenden, den es zu "entfernen" gilt.

aus der Geschichte:

* Von 1917-22 verlassen etwa 1,5 Millionen Russen, Ukrainer und Weißrussen die sich bildende kommunistische SU in Richtung westliches Ausland. 1926-39 läßt Stalin über 3 Millionen Personen, vor allem aus der "besitzenden Klasse", nach Sibirien und in den Fernen Osten deportieren.

* Nach der Gründung der kommunistischen Volksrepublik China 1949 fliehen etwa 3 Millionen Menschen vor den neuen Machthabern nach Taiwan und Hongkong.

* Infolge der Niederschlagung des Aufstandes gegen die kommunistische Herrschaft in Ungarn 1956 müssen etwa 200.000 Menschen zunächst ihre Heimat verlassen.

* Die Niederschlagung des sog. Prager Frühlings in der Tschechoslowakei 1968/69 kostet etwa 170.000 Tschechen und Slowaken ihre Heimat.

* 1980/81 fliehen etwa 250.000 Polen vor Kriegsrecht und politischer Unterdrückung.

* Der sog. Ost-West-Gegensatz (1945 bis ca. 1991) ist vom politisch-ideologische Ringen von USA und SU um Machtausweitung begleitet. Er führt v.a. in der Dritten Welt zu vielen "Stellvertreterkriegen" und in deren Gefolge zu großen Flüchtlingsströmen.

3. Im Namen wirtschaftlicher Entwicklung werden Umsiedlungen vorwiegend zum Zweck der Ausbeutung von Bodenschätzen durchgeführt. Mit Blick auf das Recht auf die Heimat sind diese insbesondere dann problematisch, wenn sie ohne freie Zustimmung der Betroffenen, rechtsstaatlich geordnetes Verfahren, ausreichende Entschädigung oder ohne Gewährung geeigneten Ersatzlandes erfolgen. Besonders im Fall charakteristischer Siedlungsgebiete alteingesessener Minderheiten und kleinerer indigener Völker sind diese Voraussetzungen oft schon im Ansatz nicht erfüllbar. So gibt es gerade für diese, mit ihrem Land besonders verwurzelten Völker selten angemessene Ausweichmöglichkeiten im benachbarten Umfeld.

"In unserer Sprache gibt es kein Wort für ‘Umsiedlung’. Umgesiedelt zu werden bedeutet für uns, diese Welt zu verlassen und nie mehr gesehen zu werden."

Pauline Whitesinger von den Western Shoshoni, USA

IV. Flüchtlinge und "ethnische Säuberungen": Fälle der Gegenwart

Flüchtlingsaufkommen nach Kontinenten:

Kontinent
Flüchtinge
Binnenvertriebene
Gesamt
Afrika
7.801.400
5.692.000
13.493.400
Asien
5.968.900
1.699.100
7.668.000
Europa
6.077.900
1.611.100
7.689.000
Lateinamerika
203.900
8.000
211.900
Nordamerika
1.335.400
1.335.400
Ozeanien
53.600
53.600
SUMME
21.441.100
9.010.200
30.451.300
Quelle: UNHCR vom 01.10.1996, entnommen aus: Bernd Weber, Migration 1998

Hinter den in der Tabelle angegebenen (Mindest-)Zahlen verbirgt sich das weltweite Flüchtlingselend der Gegenwart: über 30 Millionen Entwurzelte, als Flüchtlinge in fremden Staaten oder als Binnenvertriebene im eigenen Land!

Derartige Zahlen bedeuten aber immer nur Momentaufnahmen täglich sich verändernder Flüchtlingsströme. Jederzeit können weitere schwelende Konflikte sich entladen, können Hunger und Umweltzerstörung neue Flüchtlinge "produzieren". Manchen gelingt auch, z.T. mit internationaler Hilfe, die Rückkehr. Ein Problemfall mit stetig zunehmender Bedeutung ist dagegen die erzwungene Rückkehr von Flüchtlingen (sog. forced relocation), z.B. in jetzt verwüstete oder unter anderer Souveränität stehende Gebiete.

Vielen vom Flüchtlingsschicksal Betroffenen ist ihre ethnische Zugehörigkeit zum Verhängnis geworden, sie sind Opfer ganz gezielter, beabsichtigter Verletzungen des Rechts auf die Heimat. Allein nach dem Zerfall der Sowjetunion 1991 sind viele ungelöste ethnische Konflikte in Form von Minderheiten- und Grenzkonflikten wieder zum Ausbruch gekommen, in deren Folge ca. 9 Millionen Menschen fliehen mußten. Dabei scheint vor allem das Virus der "ethnischen Säuberung" auf fast allen Kontinenten dieser Erde Zuhause zu sein. Begeben wir uns nun zu einigen wenigen der zahlreichen Krisenherde und Flüchtlingsgebiete der neueren Zeit:

SUDAN (östliches Afrika): Die Bevölkerung teilt sich in etwa 50% islamische Araber und 40% schwarzafrikanische Ethnien, die Anhänger des Christentums oder verschiedener Naturreligionen sind. Letztere leben vorwiegend im rohstoffreichen Süden des Landes und sind der permanenten Islamisierungs- und Arabisierungspolitik der herrschenden radikalen "National Islamic Front" (NIF) ausgesetzt. Diese versucht die Autonomiebestrebungen der "Sudanesischen Volksbefreiungsarmee" (SPLA) des Südens im Keim zu ersticken und ihre politischen und wirtschaftlichen Interessen im übrigen durch die gezielte Ausrottung und Verdrängung der dortigen Bevölkerung durchzusetzen.

Bilanz: "Politik der verbrannten Erde" durch die Zerstörung von Dörfern und die Vernichtung von Ernten und Lebensmitteln, Folter, Verschleppungen, Versklavungen, politisch begründete Verhaftungen
Seit 1983 ca. 1,3 Mio. Tote, 6 Mio. vom Hungertod Bedrohte,
4 Mio. Binnenvertriebene, 400.000 Flüchtlinge

KENIA (östliches Afrika): Ethnisch ausgetragener Konflikt um Landrechte im ressourcenreichen Gebiet Rift Valley. Die politisch einflußreichen Kalenjin fürchten um ihren politisch-ökonomischen Besitzstand, ab 1995 wird daher die Vertreibung von zugewanderten Kikuyu und Luo behördlich angeordnet.

Bilanz: von 1992-95 etwa 2.000 und 250.000 Vertriebene

GUATEMALA (Lateinamerika): Die extrem ungerechte Landverteilung zwischen der herrschenden Ladino-Oberschicht (2% der Bevölkerung, besitzt 65% des fruchtbaren Bodens) und der indianischen Bevölkerungsmehrheit (v.a. Mayas) ist Anlaß für einen über 30 Jahre dauernden Bürgerkrieg. Ab 1980 kämpft die Rebellenorganisation "Unidad Revolucionaria Nacional Guatemala" (UNRG) für eine gerechtere Landverteilung und demokratische Partizipation. Die guatemaltekische Armee zielt dagegen auf die Ausrottung und Verdrängung der indigenen Bevölkerung durch die Zerstörung der wirtschaftlichen und kulturellen Autonomie der jeweiligen Gemeinschaften. 1996 formale Beendigung des Krieges, der Friedensvertrag sieht u.a. die Rückkehr von (nur) 46.000 Auslandsflüchtlingen vor, Einhaltung ist aber noch nicht gesichert.

Bilanz: "Politik der verbrannten Erde" durch die Zerstörung von Dörfern und die Vernichtung von Ernten und Lebensmitteln, zahlreiche Menschenrechtsverletzungen
Seit 1954 ca. 120.000 Tote, 40.000 Verschwundene, ca. 1,5 Mio. Flüchtlinge (viele inzwischen zurückgekehrt, evtl. infolge Friedensvertrag demnächst weitere Rückkehrer)

PALÄSTINENSER (Israel / Jordanien / Syrien / Libanon - Vorder-Asien): Mit der Gründung des Staates Israel 1948 und der damit verbundenen Verdrängung von etwa 2,7 Mio. auf diesem Gebiet ansässigen Palästinensern beginnt eine der größten und langandauerndsten Flüchtlingstragödien der Weltgeschichte. Im Sechstagekrieg 1967 besetzt Israel den ägyptischen Gazastreifen, das jordanische Westjordanland und die syrischen Golanhöhen, was eine weitere große Flüchtlingswelle auslöst. Viele Betroffene müssen so ein zweites Mal fliehen. Seit 1948 bzw. 1967 existieren in Gaza, dem Westjordanland, in Jordanien, Syrien und im Südlibanon Flüchtlingslager, in denen Millionen Palästinenser unter meist erbärmlichen Bedingungen hausen. Das Westjordanland und der Gazastreifen bleiben auch nach dem Verzicht Jordaniens bzw. Ägyptens zugunsten der Palästinenser (1974/1979) israelisch besetzt, das Flüchtlingsproblem ist bis heute ungelöst. Auf die israelische Verdrängungs- und Marginalisierungspolitik reagieren die Palästinenser mit der "Intifada" (Aufstand). Die Abkommen zwischen Israel und der "Palästinensischen Befreiungsorganisation" (PLO) von 1993, 1995 und 1998 sollen den Palästinensern eine Teilautonomie in Gaza und dem Westjordanland bringen, 1995 finden außerdem erstmals informelle Gespräche über die Rückkehr der Flüchtlinge von 1948 statt. Die weitere Verwirklichung der Palästinenserautonomie und damit eine Lösung der Flüchtlingsproblematik ist insbesondere seit der Ermordung des israelischen Ministerpräsidenten Rabin 1995 in Frage gestellt.

Bilanz: Zerstörung palästinensischer Wohnhäuser, Ausbau jüdischer Siedlungen, wirtschaftliche Marginalisierung der Palästinenser (extrem hohe Arbeitslosigkeit), Terrorismus und Menschenrechtsverletzungen auf beiden Seiten
unzählige Tote auf beiden Seiten, 1,3 Mio. palästinensische Flüchtlinge in den besetzen Gebieten, weitere 2,3 Mio. ím benachbarten Ausland, ein Drittel bis die Hälfte von ihnen leben in Lagern und sind auf Versorgung durch die UN / UNRWA angewiesen

KURDEN (Türkei / Iran / Irak / Syrien / Armenien / Aserbaidschan - Vorder-Asien): Kurdistan, das Siedlungsgebiet von über 20 Mio. Kurden, ist durch vielerlei Staatsgrenzen zerschnitten. Insbesondere in der Türkei, im Iran und im Irak werden die Kurden als gefährlicher machtpolitischer Störfaktor betrachtet, ihre Unabhängigkeits- bzw. Autonomiebestrebungen durch eine gezielte Ausrottungs- und Verdrängungspolitik bekämpft. Diese Politik umfaßt u.a. die andauernde Unterdrückung der kurdischen kulturellen Identität einschließlich der Leugnung ihrer Existenz (in der Türkei werden sie als "Bergtürken" bezeichnet), das Verbot der kurdischen Sprache und deren gezielte sozioökonomische Unterentwicklung, die sie zur Landflucht zwingen soll. Auf der kurdischen Seite kämpfen militante Rebellenorganisationen wie z.B. die PKK in der Türkei gegen die jeweilige Unterdrückungspolitik in ihrem Staat, z.T. sind sie zerstritten, kämpfen gegeneinander und werden von ihren Wohnsitzstaaten gegeneinander ausgespielt. Nach dem Chemiewaffeneinsatz des Diktators Saddam Hussein gegen die irakischen Kurden im Golfkrieg 1991 richten die Alliierten unter Führung der USA im Nordirak eine Schutzzone für die Kurden ein. Dennoch werden diese mehrfach von irakischer, türkischer und iranischer Seite angegriffen.

Bilanz: Genozid/Ethnozid, eklatante Menschenrechtsverletzungen, Zwangsumsiedlungen, Zer-störung kurdischer Dörfer, Aushungern der Bevölkerung, kurd.-extremistischer Terror
unzählige Tote, allein in der Türkei seit 1984 ca. 3 Mio. Flüchtlinge

ARMENIEN / ASERBAIDSCHAN (Vorder-Asien): Zwischen den beiden mit dem Zerfall der SU 1991 unabhängig gewordenen Kaukasusrepubliken schwelt ein Konflikt um das aserbaidschani-sche Gebiet Berg-Karabach. 1979 leben dort etwa 125.000 Armenier und 37.000 Aseris (Aserbaidschaner). Mit der politischen Öffnung der SU (Perestrojika) beginnen Unabhängigkeits-bestrebungen der Armenier in Berg-Karabach, 1991 erfolgt eine Unabhängigkeitserklärung, begleitet von Pogromen gegen die in Berg-Karabach ansässigen Aseris (seit 1988/89). Umgekehrt sind die im übrigen Aserbaidschan lebenden Armenier seit 1988 Pogromen ausgesetzt. 1992 startet Aserbaidschan eine Großoffensive gegen die armenischen Separatisten, bei Gegenangriffen werden weite Gebiete um Berg-Karabach armenisch besetzt, bis 1994 sind praktisch alle Aseris von dort vertrieben. Die armenische Regierung ist offiziell nicht am Krieg beteiligt, unterstützt die armenischen Kämpfer jedoch indirekt. Zugleich werden Aseris aus Armenien vertrieben. Seit 1994 Waffenstillstand, Status Berg-Karabachs noch ungeklärt.

Bilanz: im Krieg 1989-94 etwa 50.000 Tote, Greueltaten auf beiden Seiten, 900.000 aserische Flüchtlinge aus den Gebieten in und um Berg-Karabach (viele noch in Lagern), 200.000 aus Armenien, 300.000 armenische Flüchtlinge aus dem übrigen Aserbaidschan

BURMA (Südost-Asien): Seit der Unabhängigkeit des Landes 1948 kämpfen über 20 ethnisch und /oder politisch motivierte Gruppen um die ökonomischen Ressourcen des Landes bzw. um Unabhängigkeit oder Autonomie. Alle Bestrebungen werden auch von der seit 1988 herrschenden Militärregierung in einem blutigen Anti-Guerillakrieg unterdrückt, der auch auf die Ausrottung und Verdrängung der Zivilbevölkerung als "Basis" der Rebellen abzielt. Die trotz ihres gemein-samen Dachverbandes (DAB) oft konkurrierenden Rebellenorganisationen werden gegeneinander ausgespielt. Seit 1993 gewisse Ansätze einer Demokratisierung (Freilassung der Nobelpreis-trägerin Aung San Suu Kyi), dennoch weiterhin Militäroperationen gegen ethnische Minderheiten und Zwangsumsiedlungen, 1996-98 sind vor allem die Shan, Mon, Akha und Lahu betroffen.

Bilanz: "Politik der verbrannten Erde" durch Zerstörung von Dörfern und Vernichtung von Reisfeldern, Zwangsumsiedlungen, Massaker, Folter, Vergewaltigungen
unzählige Tote, über 1 Mio. Binnen-, 215.000 Auslandsflüchtlinge (v.a. Thailand)

EX-JUGOSLAWIEN (Europa): Mit dem Zerfall des sozialistischen Jugoslawien (JU) beginnt die größte Kriegs- und Flüchtlingstragödie auf europäischem Boden seit 1945: Seit 1974 ist JU formal ein Föderalstaat, aufgegliedert in 6 Republiken und 2 autonome Provinzen. Faktisch herrscht eine serbisch dominierte sozialistische Nomenklatur, die mit beginnender Auflösung des "Ostblocks" um ihre Macht fürchten muß. 1989/90 veranlaßt der serbische Präsident Milo_evic´ die Aufhebung der Autonomien des Kosovo und der Vojvodina und stärkt dadurch das serbische Übergewicht im Staatspräsidium. Die übrigen Teilrepubliken verlangen eine Reorganisation des Staates, Verhandlungen scheitern am serbischen Widerstand. In der Folge erklären sich Slowenien und Kroatien im Juni 1991 für unabhängig, worauf die serbisch dominierte Bundesarmee (JVA) in beiden Republiken einmarschiert. - Mazedonien erklärt sich im Sept. 1991 für unabhängig. - In Slowenien, wo nur 2,2% Serben leben, endet der Konflikt schon im Juli 1991. - In Kroatien proklamiert die serbische Minderheit in der Krajina und in Slawonien eine eigene Republik, es beginnt ein blutiger Krieg. Vermittlungsversuche der EU scheitern mehrfach. Slowenien und Kroatien werden im Dez. 1991 von der EU völkerrechtlich anerkannt. Bis zum Waffenstillstand im März 1994 erobern die kroatischen Serben mit Unterstützung der JVA 26% des Landes, die betreffenden Gebiete werden großteils von "Nichtserben" "ethnisch gesäubert". Im Mai bzw. Aug. 1995 erobert Kroatien die Krajina und Westslawonien zurück, dabei werden serbische Zivilisten vertrieben. - Im Feb. 1992 entscheidet sich nun auch die Bevölkerung der Vielvölkerrepublik Bosnien-Herzegowina (BiH) (1991: 44% Muslime, 32% Serben, 17% Kroaten) - mit Ausnahme eines Teils der Serben - gegen einen Verbleib im jugoslawischen Staatsverband. Im April wird BiH von der EG völkerrechtlich anerkannt, kurz darauf proklamieren bosnische Serben unter Führung Karadzics eine "Serbische Republik" auf bosnischem Gebiet und beginnen mit Unterstützung "Rest-Jugoslawiens" (bestehend aus Serbien und Montenegro) einen erbitterten Kampf zur Verwirklichung der "großserbischen" Idee. In dessen Gefolge werden vor allem die Muslime Bosniens Opfer eines brutalen Völkermords. Die Lage kompliziert sich, als kroatische Separatisten im Juli 1992 ebenfalls eine Republik ("Herceg-Bosna") auf bosnischem Boden ausrufen und in ihrem Kampf von Kroatien unterstützt werden. Von nun an kämpfen bosnische Kroaten... ...abwechselnd auf serbischer Seite für "Großkroatien" und auf muslimischer Seite zur Verteidigung von BiH. Unzählige Vermittlungsversuche im Rahmen von EU und UN scheitern, bis im Aug. und Sept. 1995 auf Initiative der USA einige Tage NATO-Bombardements auf serbische Stellungen dem über drei Jahre andauernden Krieg ein Ende setzen - und den Weg für den Ende 1995 von JU, Kroatien und BiH unterzeichneten Friedensvertrag von Dayton freimachen. - In der ehemals autonomen jugoslawischen Provinz Vojvodina finden ab Sept. 1992 "ethnische Säuberungen" vor allem gegen die ungarische, die muslimische und albanische Minderheit statt. - Bei der zu 90% albanischen Bevölkerung des Kosovo rühren sich Ende 1997, nach fast 10 Jahren vorwiegend friedlichen Widerstandes gegen serbische Unterdrückungs- und Marginalisierungs-politik, Bestrebungen zu einem bewaffneten Kampf. Die "Befreiungsarmee des Kosovo" (UCK) tritt für die Unabhängigkeit von Serbien und einen evtl. Anschluß an Albanien ein. Anfang März 1998 beginnt eine jugoslawische Großoffensive gegen Rebellen und Zivilbevölkerung, die schon jetzt zu zahlreichen Verlusten und Flüchtlingselend geführt hat. Die internationale Gemeinschaft versucht mit Autonomievorschlägen für den Kosovo zu vermitteln.

Bilanz: Genozid vor allem an bosnischen Muslimen: Massenhinrichtungen, Massenverge-waltigungen, systematische Folter von Zivilisten in Internierungslagern, Zerstörung von Dörfern, Belagerung großer Städte zwecks Aushungern der Bevölkerung; (mehr oder weniger auf allen Seiten:) weitere eklatante Menschenrechtsverletzungen, Massen-vertreibungen, Zwangsumsiedlungen, seit Kriegsende Verhinderung der im Friedens-vertrag vorgesehenen Rückkehr von Flüchtlingen der jeweils anderen Ethnie
zahllose Tote und Vertriebene, allein in BiH etwa 270.000 Tote und bis zu 2,8 Mio Flüchtlinge (50% der Bevölkerung, derzeit Rückkehrprozeß im Gange), aus Kroatien werden 1995 etwa 120.000. Serben vertrieben (Rückkehr steht aus), aus dem Kosovo flüchten bis Juli 1998 ca. 260.000 Albaner und 60.000 Serben

V. Das Recht auf die Heimat: Aufgaben der Zukunft
Konfrontieren wir nun die Theorie zum Recht auf die Heimat mit der Realität des 20. Jahrhunderts: Millionen von Heimatlosen gegenüber einem verkrüppelten und recht zahnlosen Heimatrecht! Zahnlos und verkrüppelt schon deshalb, weil es sich nur aus einer Vielzahl der unterschiedlichsten Rechtsnormen zusammenstückeln läßt, die teilweise einen recht eingeschränkten Geltungsbereich, teilweise eine nur schwache oder keine Bindungswirkung besitzen. Dringend vonnöten wäre darum die systematische und umfassende Kodifizierung eines möglichst weltweit gültigen und einklagbaren (=rechtlich durchsetzbaren) Rechts auf die Heimat in einer völkerrechtlichen "Heimatschutzkonvention", z.B. im Rahmen der Vereinten Nationen.

Für Völkerrechtstheoretiker, Menschenrechtsorganisationen und politische Verantwortungsträger ergibt sich hieraus die Aufgabe, an einer solchen Konvention zur Verhinderung und Wiedergutmachung von Vertreibungsverbrechen konstruktiv zu arbeiten. - Wir haben gesehen, daß Menschen allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten, meist ethnischen Gruppe Opfer von brutalen Vertreibungen werden können. Zur effektiven Bekämpfung dieser besonderen Vertreibungsverbrechen im Rahmen von "ethnischen Säuberungen" müßte ein völkerrechtliches Heimatrecht auch diese kollektive (=Gruppen-) Komponente berücksichtigen.

Einige werden sich jetzt die berechtigte Frage nach dem Sinn einer Kodifizierung stellen, wo doch so viele kodifizierte Rechte weltweit mit Füßen getreten werden. Hier begegnen wir einem Grundproblem des Völkerrechts, dessen Einhaltung großteils immer noch vom politischen Willen einzelner souveräner Staaten abhängig ist; eine "Völkerrechtspolizei" im eigentlichen Sinn existiert (noch?) nicht. Dennoch bedeutet die Verrechtlichung eines politischen Problems immer einen ersten wichtigen Schritt zu seiner Lösung, sie verhindert nicht wenige Konflikte schon im Vorfeld. Allein das "Ethos des Rechts" besitzt einen nicht zu unterschätzenden Einfluß auf das öffentliche und politische Bewußtsein. Völkermord z.B. ist heute durch die UN-Konvention von 1948 als eines der abscheulichsten Verbrechen gegen die Menschlichkeit im öffentlichen Bewußtsein verankert, während unmittelbar nach dem Holocaust (!) noch viele die Ansicht vertraten, es bedürfe hierfür keiner gesonderten Konvention. Auch beim Recht auf die Heimat gilt es noch viele Tabus zu durchbrechen, bei seiner Kodifzierung wäre außerdem auf einen effektiven Überwachungs- und Durchsetzungsmechanismus größten Wert zu legen. Mittelbar hilfreich ist auch die Fortentwicklung eines konsequenten Volksgruppen- und Minderheitenrechts. Politische Begleitmaßnahmen wie z.B. die Wiederaufbauhilfe für zerstörte Gebiete als Basis für die Rückkehr Vertriebener haben ebenfalls große Bedeutung.

Ein großer Hoffnungsschimmer für ein künftig umfassendes Heimatrecht bedeutet der im April 1998 von der UN-Menschenrechtskommission verabschiedete "Bericht über Menschenrechte und Bevölkerungstransfers". Der darin enthaltene "Entwurf einer Erklärung über Bevölkerungstransfers und die Seßhaftmachung von Siedlern" enthält nahezu alle für die Schaffung eines effektiven Heimatrechts wesentlichen Aspekte. Auch wenn dieser Entwurf niemals die Bindungswirkung einer völkerrechtlichen Konvention erreichen kann, so ist doch auf seine Billigung durch die UN-Generalversammlung zu hoffen, da ihm diese ein noch stärkeres Gewicht verleihen würde.

Eine gerechtere und friedlichere Welt braucht ein funktionierendes Recht auf die Heimat. Vertreibungen rufen oft gewaltsame Kettenreaktionen hervor, es gilt, ganze Teufelskreise zu durchbrechen. Wir alle können hier unseren persönlichen Beitrag leisten: Durch Mitarbeit bei einer Menschenrechtsorganisation, durch praktische Hilfe für einzelne Flüchtlinge - oder einfach durch die Förderung des allgemeinen Verständnisses für die Bedeutung von "Heimat" und "Recht auf die Heimat". Der Einfluß, den wir auf diese Weise auf bestimmte Entscheidungsträger nehmen können, sollte zwar nicht überschätzt, vor allem aber nicht unterschätzt werden!

Literaturverzeichnis:

* Mario von BARATTA, Der Fischer Weltalmanach ‘99, Frankfurt a.M. 1998; ‘98, 1997; ‘96, 1995.

* BAYERISCHER SCHULBUCH-VERLAG (Hrsg.), Großer historischer Weltatlas, Dritter Teil - Neuzeit, 4. Auflage, München 1981.

* Dieter BLUMENWITZ, Das Recht auf die Heimat, in: Dieter Blumenwitz (Hrsg.), Recht auf die Heimat im zusammenwachsenden Europa: ein Grundrecht für nationale Minderheiten und Volksgruppen, Frankfurt a.M. 1995.

* Bodo VON BORRIES / Annette BITTER, Rückkehrer nach Guatemala schützen! Die Menschenrechte der Maya müssen durchgesetzt werden, in: pogrom, Zeitschrift für bedrohte Völker Nr. 191, 27. Jg. Okt./Nov. 1996.

* Bernhard CLASEN, Status Berg-Karabachs ist ungeklärt. Geflohene Aseris können noch nicht in besetzte Gebiete zurück, in: pogrom, Zeitschrift für bedrohte Völker Nr. 192, Dez. 1996/Jan. 1997.

* GESELLSCHAFT FÜR BEDROHTE VÖLKER (Hrsg.), Kosovo: Krieg, Vertreibung, Massaker. Ein Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker, Göttingen 1998.

* Roy GUTMAN, Deportationen, in: Tilman Zülch (Hrsg.), "Ethnische Säuberung" - Völkermord für "Großserbien", Hamburg / Zürich 1993.

* Michael HAS, Die Zerstörung von Lebensraum und das Aussterben von kleinen Völkern, in. Gesellschaft für bedrohte Völker (Hrsg.), Land ist Leben. Bedrohte Völker im Kampf gegen die Zerstörung der Umwelt, 1. Auflage Wien 1993.

* Otto KIMMINICH, Das Recht auf die Heimat, 3. Auflage, Bonn 1989.

* Otto KIMMINICH, Das Recht auf die Heimat. Ein universelles Menschenrecht, Dokumentation des Bundes der Vertriebenen, 1. Auflage Bonn 1996.

* F.W. PUTZGER, Historischer Weltatlas, 100. Auflage - 6. Druck, Berlin und Bielefeld 1984.

* Thomas RABEHL / Stefan TRINES (Hrsg.), Das Kriegsgeschehen 1996. Register der Kriege und bewaffneten Konflikte, Arbeitspapier Nr. 6/1997 der Universität Hamburg - IPW Forschungsstelle Kriege, Rüstung und Entwicklung.

* Prof. Dr. Wolfgang SCHLÜTER / Gerhard HUBATSCHEK (Hrsg.), Afrika - Ein Konfliktkontinent?, IAP-Dienst Sicherheitspolitik Nr. 5/Mai 1997.

* Andreas SELMECI, Vertreibung nicht länger dulden! Die UN soll sie im Namen des Rechts auf Heimat ächten, in: pogrom, Zeitschrift für bedrohte Völker Nr. 200, 29. Jahrgang 1998.

* Bernd WEBER, Migration. Flucht, Wanderungs- und Asylbewegung als globales und regionales Problem, Sonderheft IAP-Dienst Sicherheitspolitik, 2. Auflage, Bielefeld 1998.

* Alfred-Maurice DE ZAYAS, Zur Aktualität des Rechts auf die Heimat, in: Gerechtigkeit schafft Frieden. Beiträge zu Volksgruppenschutz und Recht auf die Heimat, Dokumentation des Bundes der Vertriebenen, 1. Auflage, Bonn 1997.

Abkürzungen:

AEMR Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, (Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen/UN)

Art. Artikel

EMRK Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 ("Europäische Menschenrechtskonvention", Europarat)

IV. Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten von 1949

HLKO Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs von 1907 ("Haager Landkriegsordnung")

IMT-Statut Statut des Internationalen Militärtribunals von Nürnberg von 1943

(Alliierte des 2. Weltkrieges)

IPBPR Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966 (Menschenrechtspakt der Vereinten Nationen)

UN-Charta Charta der Vereinten Nationen von 1948

UNHCR Hochkommissariat für Flüchtlinge der Vereinten Nationen

UN-Menschenrechtspakte Menschenrechtspakte der Vereinten Nationen von 1966:

- Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR, vgl. o.)

- Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Ziff. Ziffer

4. ZP zur EMRK Protokoll Nr. 4 zur EMRK, durch das gewisse Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährt werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind, 1963 (Europarat)


IL DIRITTO ALLA PATRIA
(abstract del testo tedesco)

I Il concetto di patria

Esso comprende sia la relazione nel tempo degli abitanti di una certa regione tra di loro, quanto la relazione tra queste persone e il territorio da loro abitato. Il singolo collega spesso a questa parola un senso di sicurezza e dimestichezza.

II Diritto alla patria nel diritto internazionale

Gli appelli ad un diritto alla patria si rafforzano quando hanno luogo deportazioni o insediamenti di popolazioni estranee violando in questo modo numerosi disposizioni del diritto internazionale (diritto di soggiorno, diritto internazionale di guerra e diritto dei gruppi etnici). Attualmente il diritto alla patria si esplica in una serie di diritti a tutela di singoli o gruppi.

III Violazione del diritto alla patria nel "Secolo delle deportazioni". Cause.

Il XX sec. ha asssistito a tanti genocidi e massacri da essere definito il "Secolo delle deportazioni". Le deportazioni di massa possono avere giustificazioni etniche, politico-ideologiche o economiche, spesso mescolate tra di loro.

1) Nel caso di giustificazione etnica predomina l’influsso dell’idea di Stato-Nazione, che mira, attraverso etnocidi (genocidio culturale), oppressioni, assimilazioni forzate o striscianti, alla creazione di stati etnicamente omogenei.

Alcuni esempi di deportazioni così motivate: espulsione più di 100.000 albanesi dalla Serbia (1912/13 e 1919); espulsione di 12 milioni di tedeschi dall’Europa Orientale e di 100.000-200.000 italiani da Istria e Dalmazia dopo la seconda guerra mondiale; espulsione di 1,5 milioni di persone dai territori polacchi annessi alla Unione Sovietica negli anni 1945/46.

2) La giustificazione politico-ideologica viene accampata per lo più nei sistemi totalitari.

Esempi: fuga di 3 milioni di persone dalla Cina dopo la fondazione della Repubblica Popolare Cinese; dopo la repressione ungherese nel 1956 circa 200.000 furono costrette a lasciare il loro paese.

3) La motivazione economica viene utilizzata nel caso dello sfruttamento di risorse naturali. Ció avviene generalmente in assenza di un legittimo procedimento, senza assenso né risarcimento degli interessati.

IV Profughi e pulizie etniche oggi

Nel 1996 si contavano 30 milioni di profughi, talvolta all’interno del proprio paese, talvolta in un paese straniero. Alcuni casi esemplari in zone di crisi:

Sudan (4 milioni di profughi), Kenia (250.000 espulsi dalla Rift Valley), Guatemala (un milione e mezzo di profughi in conseguenza della repressione della popolazione indigene), problema palestinese (nel 1996 oltre 3,6 milioni di profughi nei territori occupati e negli Stati confinanti), Curdi (3 milioni di profughi solo in Turchia), Armenia-Azerbaijan (un milione e mezzo di profughi tra Armeni e Azeri), Birmania (1,2 milione di profughi dopo trasferimenti forzati e azioni militare contro minoranze etniche), Ex-Jugoslavia (più di 2,8 milioni profughi).

V Diritto alla patria: prospettive per il futuro

É più che mai necessario procedere alla codificazione di un diritto universale attraverso una "Convenzione per la tutela del diritto alla patria" p.es. nell’ambito delle Nazione Unite: il porre un problema politico in termini giuridici é sempre un grosso passo in avanti verso la soluzione. È auspicabile l’istituzione di un effettivo meccanismo di controllo e attuazione di questo diritto. Fa ben sperare per il futuro la "Proposta per una dichiarazione sui trasferimenti di popolazioni e l’insediamento di colone" del 1998, elaborata dalla Commissione ONU per i diritti dell’uomo, nella quale sono contenuti quasi tutti gli elementi principali per la istituzione di un diritto alla patria.

Un diritto alla patria finalmente realizzato porterebbe necessariamente a un mondo più giusto e pacifico.

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