Sonderstatut für die Region Trentino-Südtirol
Vereinheitlichter Text - Dekret des Präsidenten der Republik
31. August 1972, Nr. 670, mit späteren Änderungen
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INHALT
I. ABSCHNITT-Errichtung der Region “Trentino - Südtirol" und der Provinzen Trient und Bozen |
I. Kapitel - Allgemeine Bestimmungen|
II. Kapitel - Befugnisse der Region|
III. Kapitel - Befugnisse der Provinzen|
IV. Kapitel - Gemeinsame Bestimmungen für die Region und die Provinzen|
II. ABSCHNITT-Organe der Region und der Provinzen|
I. Kapitel: Organe der Region|
II. Kapitel: Organe der Provinz|
III ABSCHNITT: Gesetze und Verordnungen der Region und der Provinzen|
IV. ABSCHNITT: Örtliche Körperschaften|
V. ABSCHNITT: Öffentliches Gut und Vermögen |
VI. ABSCHNITT: Finanzen der Region und der Provinzen |
VII. ABSCHNITT:Beziehungen zwischen Staat, Region und Land|
VIII. ABSCHNITT:Stellungpläne der Bediensteten in den Staatsämtern in der Provinz Bozen|
IX. ABSCHNITT: Organe der Rechtssprechung|
X. ABSCHNITT:Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof|
XI. ABSCHNITT: Gebrauch der deutschen Sprache und des Ladinischen |
XII. ABSCHNITT: Schluß- und Übergangsbestimmungen |

obenI. ABSCHNITT - Errichtung der Region "Trentino - Südtirol" und der Provinzen Trient und Bozen

I. Kapitel - Allgemeine Bestimmungen

obenArt. 1
Trentino - Südtirol, das das Gebiet der Provinzen Trient und Bozen umfaßt, ist innerhalb der politischen Einheit der einen und unteilbaren Republik Italien nach den Grundsätzen der Verfassung und gemäß diesem Statut als autonome Region mit Rechtspersönlichkeit errichtet.
Hauptstadt der Region Trentino - Südtirol ist die Stadt Trient.

obenArt. 2
In der Region wird den Bürgern jeder Sprachgruppe Gleichheit der Rechte zuerkannt; die entsprechende ethnische und kulturelle Eigenart wird geschützt.

obenArt. 3
Die Region umfaßt die Provinzen Trient und Bozen.
Die zur Provinz Trient gehörenden Gemeinden Proveis, Unsere Liebe Frau im Walde, Tramin, Auer, Branzoll, Aldein, Laurein, St. Felix, Kurtatsch, Neumarkt, Montan, Truden, Margreid, Salurn, Altrei und die Fraktion Tanna der Gemeinde Rumo sind der Provinz Bozen angegliedert.
Den Provinzen Trient und Bozen ist gemäß diesem Statut eine nach Art und Inhalt besondere Autonomie zuerkannt.
Die Region, die Provinz Trient und die Provinz Bozen führen je ein eigenes Banner und ein Wappen, die mit Dekret des Präsidenten der Republik genehmigt werden; die Bestimmungen über den Gebrauch der Staatsflagge bleiben unberührt.

obenII. Kapitel - Befugnisse der Region

obenArt. 4
Die Region ist befugt, in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Grundsätzen der Rechtsordnung des Staates, unter Achtung der internationalen Verpflichtungen und der nationalen Interessen - in welchen jenes des Schutzes der örtlichen sprachlichen Minderheiten inbegriffen ist - sowie der grundlegenden Bestimmungen der wirtschaftlich-sozialen Reformen der Republik Gesetzesbestimmungen auf folgenden Sachgebieten zu erlassen:
1) Ordnung der Regionalämter und des zugeordneten Personals;
2) Ordnung der halbregionalen Körperschaften;
3) Ordnung der örtlichen Körperschaften und der entsprechenden Gebietsabgrenzung;
4) Enteignungen aus Gründen der Gemeinnützigkeit, soweit sie nicht Arbeiten betreffen, die vorwiegend und unmittelbar zu Lasten des Staates gehen und soweit sie nicht die Sachgebiete betreffen, für die die Provinzen zuständig sind;
5) Anlegung und Führung der Grundbücher;
6) Feuerwehrdienste;
7) Ordnung der sanitären Körperschaften und der Krankenhauskörperschaften;
8) Ordnung der Handelskammern;
9) Entfaltung des Genossenschaftswesens und Aufsicht über die Genossenschaften;
10) Meliorierungsbeiträge in Zusammenhang mit öffentlichen Arbeiten, die von den anderen im Gebiet der Region bestehenden öffentlichen Körperschaften durchgeführt werden.

obenArt. 5
Die Region erläßt innerhalb der im vorhergehenden Artikel gesetzten Grenzen und im Rahmen der in den Gesetzen des Staates festgelegten Grundsätze Gesetzesbestimmungen auf folgenden Sachgebieten:
1) .............................................................................................................................................;
2) Ordnung der öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen;
3) Ordnung der Körperschaften für Boden- und Agrarkredit, der Sparkassen und der Raiffeisenkassen sowie der Kreditanstalten regionalen Charakters.

obenArt. 6
Auf dem Gebiete der Sozialvorsorge und der Sozialversicherungen kann die Region Gesetzesbestimmungen zur Ergänzung der Vorschriften der Gesetze des Staates erlassen und kann eigene autonome Institute errichten oder ihre Errichtung fördern.
Die in der Region bestehenden wechselseitigen Krankenkassen, die dem Krankenfürsorgeinstitut für Arbeiter einverleibt wurden, können vorbehaltlich der Regelung der vermögensrechtlichen Beziehungen vom Regionalrat wiedererrichtet werden.
Die Leistungen der genannten wechselseitigen Kassen zu Gunsten der Versicherten dürfen nicht geringer sein als die des vorgenannten Institutes.

obenArt. 7
Mit Gesetzen der Region können nach Befragung der betroffenen Bevölkerung neue Gemeinden errichtet und ihre Gebietsabgrenzungen und Benennungen geändert werden.
Sofern sich diese Änderungen auf die Gebietszuständigkeit staatlicher Ämter auswirken, werden sie erst zwei Monate nach der Kundmachung der Maßnahme im Amtsblatt der Region wirksam.

obenIII. Kapitel - Befugnisse der Provinzen

obenArt. 8
Die Provinzen sind befugt, im Rahmen der im Art. 4 gesetzten Grenzen Gesetzesbestimmungen auf folgenden Sachgebieten zu erlassen:
1) Ordnung der Landesämter und des zugeordneten Personals;
2) Ortsnamengebung, mit der Verpflichtung zur Zweisprachigkeit im Gebiet der Provinz Bozen;
3) Schutz und Pflege der geschichtlichen, künstlerischen und volklichen Werte;
4) örtliche Sitten und Bräuche sowie kulturelle Einrichtungen (Bibliotheken, Akademien, Institute, Museen) provinzialen Charakters; örtliche künstlerische, kulturelle und bildende Veranstaltungen und Tätigkeiten; in der Provinz Bozen können hierfür auch Hörfunk und Fernsehen verwendet werden, unter Ausschluß der Befugnis zur Errichtung von Hörfunk- und Fernsehstationen;
5) Raumordnung und Bauleitpläne;
6) Landschaftsschutz;
7) Gemeinnutzungsrechte;
8) Ordnung der Mindestkultureinheiten, auch in bezug auf die Anwendung des Art. 847 des Bürgerlichen Gesetzbuches; Ordnung der geschlossenen Höfe und der auf alten Satzungen oder Gepflogenheiten beruhenden Familiengemeinschaften;
9) Handwerk;
10) geförderter Wohnbau, der ganz oder teilweise öffentlich-rechtlich finanziert ist; dazu gehören auch die Begünstigungen für den Bau von Volkswohnhäusern in Katastrophengebieten sowie die Tätigkeit, die Körperschaften außerprovinzialer Art mit öffentlich-rechtlichen Finanzierungen in den Provinzen entfalten;
11) Binnenhäfen;
12) Messen und Märkte;
13) Maßnahmen zur Katastrophenvorbeugung und -soforthilfe;
14) Bergbau, einschließlich der Mineral- und Thermalwässer, Steinbrüche und Gruben sowie Torfstiche;
15) Jagd und Fischerei;
16) Almwirtschaft sowie Pflanzen- und Tierschutzparke;
17) Straßenwesen, Wasserleitungen und öffentliche Arbeiten im Interessenbereich der Provinz;
18) Kommunikations und Transportwesen im Interessenbereich der Provinz einschließlich der technischen Vorschriften für Seilbahnanlagen und ihren Betrieb;
19) Übernahme öffentlicher Dienste in Eigenverwaltung und deren Wahrnehmung durch Sonderbetriebe;
20) Fremdenverkehr und Gastgewerbe einschließlich der Führer, der Bergträger, der Schilehrer und der Schischulen;
21) Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Forstpersonal, Vieh- und Fischbestand, Pflanzenschutzanstalten, landwirtschaftliche Konsortien und landwirtschaftliche Versuchsanstalten, Hagelabwehr, Bodenverbesserung;
22) Enteignungen aus Gründen der Gemeinnützigkeit in allen Bereichen von Landeszuständigkeit;
23) Errichtung und Tätigkeit von Gemeinde- und Landeskommissionen zur Betreuung und Beratung der Arbeiter auf dem Gebiete der Arbeitsvermittlung;
24) Wasserbauten der dritten, vierten und fünften Kategorie;
25) öffentliche Fürsorge und Wohlfahrt;
26) Kindergärten;
27) Schulfürsorge für jene Zweige des Unterrichtswesens, für die den Provinzen Gesetzgebungsbefugnis zusteht;
28) Schulbau;
29) Berufsertüchtigung und Berufsausbildung.

obenArt. 9
Die Provinzen erlassen im Rahmen der im Art. 5 gesetzten Grenzen Gesetzesbestimmungen auf folgenden Sachgebieten:
1) Ortspolizei in Stadt und Land;
2) Unterricht an Grund- und Sekundarschulen (Mittelschulen, humanistische Gymnasien, Realgymnasien, pädagogische Bildungsanstalten, Fachoberschulen, Fachlehranstalten und Kunstschulen);
3) Handel;
4) Lehrlingswesen; Arbeitsbücher; Kategorien und Berufsbezeichnungen der Arbeiter;
5) Errichtung und Tätigkeit von Gemeinde- und Landeskommissionen zur Kontrolle der Arbeitsvermittlung;
6) öffentliche Vorführungen, soweit es die öffentliche Sicherheit betrifft;
7) öffentliche Betriebe, unbeschadet der durch Staatsgesetze vorgeschriebenen subjektiven Erfordernisse zur Erlangung der Lizenzen, der Aufsichtsbefugnisse des Staates zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und des Rechts des Innenministeriums, im Sinne der staatlichen Gesetzgebung die auf diesem Gebiete getroffenen Verfügungen, auch wenn sie endgültig sind, von Amts wegen aufzuheben. Die Regelung der ordentlichen Beschwerden gegen die genannten Verfügungen erfolgt im Rahmen der Landesautonomie;
8) Förderung der Industrieproduktion;
9) Nutzung der öffentlichen Gewässer, mit Ausnahme der Großableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie;
10) Hygiene und Gesundheitswesen, einschließlich der Gesundheits- und Krankenhausfürsorge;
11) Sport und Freizeitgestaltung mit den entsprechenden Anlagen und Einrichtungen.

obenArt. 10
Zur Ergänzung der staatlichen Gesetzesbestimmungen sind die Provinzen befugt, Gesetzesbestimmungen auf dem Gebiete der Arbeitsvermittlung und -zuweisung zu erlassen; bis zur Errichtung eigener Ämter können sie sich zur Ausübung der Verwaltungsbefugnisse in Zusammenhang mit den ihnen zustehenden Gesetzgebungsbefugnissen auf dem Gebiete der Arbeit der Außenstellen des Arbeitsministeriums bedienen.
Die Leiter der Arbeitsämter in den Gemeinden werden von den staatlichen Organen nach Einholen der Stellungnahme des Landeshauptmanns und der zuständigen Bürgermeister ausgewählt und ernannt.
Die in der Provinz Bozen ansässigen Bürger haben das Recht auf Vorrang bei der Arbeitsvermittlung innerhalb des Gebietes dieser Provinz; jegliche auf Sprachgruppenzugehörigkeit oder Ansässigkeitsdauer beruhende Unterscheidung ist ausgeschlossen.

obenArt. 11
Die Provinz kann nach Einholen der Stellungnahme des Schatzministeriums die Eröffnung und Verlegung von Bankschaltern von Kreditanstalten örtlichen, provinzialen und regionalen Charakters genehmigen.
Die Genehmigung zur Eröffnung und zur Verlegung von Bankschaltern der anderen Kreditanstalten innerhalb der Provinz wird vom Schatzministerium nach Einholen der Stellungnahme der betreffenden Provinz erteilt.
Die Provinz ernennt nach Einholen der Stellungnahme des Schatzministeriums den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Sparkasse.

obenArt. 12
Bezüglich der Konzessionen für große Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie und der Verlängerung ihrer Dauer haben die gebietsmäßig zuständigen Provinzen das Recht, bis zur Abgabe der endgültigen Stellungnahme des Obersten Rates für öffentliche Arbeiten jederzeit ihre Bemerkungen und Einsprüche vorzulegen.
Die Provinzen haben außerdem das Recht, gegen das Konzessions- und das Verlängerungsdekret beim Obersten Gericht für öffentliche Gewässer Beschwerde zu erheben.
Die gebietsmäßig zuständigen Landeshauptleute oder deren Bevollmächtigte werden eingeladen, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Obersten Rates für öffentliche Arbeiten teilzunehmen, in denen die im ersten Absatz genannten Verfügungen behandelt werden.
Das zuständige Ministerium trifft die Verfügungen, die die Tätigkeit der Nationalen Körperschaft für Elektroenergie (ENEL) in der Region betreffen, nach Einholen der Stellungnahme der betroffenen Provinz.

obenArt. 13
Bei Konzessionen für große Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie haben die Konzessionsinhaber die Pflicht, den Provinzen Bozen und Trient jährlich und unentgeltlich für öffentliche Dienste und für bestimmte, durch Landesgesetz festzusetzende Verbrauchergruppen 220 Kilowattstunden für jedes Kilowatt konzessionierter mittlerer Nennleistung zu liefern; der Strom muß entweder beim Kraftwerk oder längs der Hochspannungsleitung zu Transport und Verteilung, die mit dem Kraftwerk verbunden ist, an der Stelle abgegeben werden, die für die Provinz am günstigsten ist.
Außerdem bestimmen die Provinzen durch Gesetz die Richtlinien zur Preisfestsetzung für den obenerwähnten, an die Verteilerbetriebe abgegebenen Strom; ebenso setzen sie die Richtlinien für die Verbrauchertarife fest, die jedenfalls die vom Interministeriellen Preiskomitee (CIP) beschlossenen Tarife nicht überschreiten dürfen.
Die Inhaber von Konzessionen für große Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie sind verpflichtet, den Provinzen halbjährlich 6,20 Lire für jede Kilowattstunde von ihnen nicht übernommener elektrischer Energie zu entrichten. Diese Vergütung je Einheit ändert sich im Verhältnis zu den nicht unter 5 Prozent liegenden Änderungen des Mittelwertes des ENEL-Stromverkaufspreises, wie er aus den Jahresabschlußrechnungen dieser Körperschaft hervorgeht.
Über die Konzessionsansuchen für große Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie, die in den Provinzen Trient und Bozen im Wettbewerb vom ENEL und von den durch ein nachfolgendes Staatsgesetz zu bezeichnenden örtlichen Körperschaften eingereicht werden, befindet der Minister für öffentliche Arbeiten im Einvernehmen mit dem Minister für Industrie, Handel und Handwerk und im Einverständnis mit der Provinz, auf deren Gebiet sich das Konzessionsansuchen bezieht.

obenArt. 14
Auf dem Gebiete des Kommunikations- und Transportwesens muß vor Erteilung von Konzessionen für Verkehrslinien, die das Gebiet der Provinz durchqueren, die Stellungnahme der Provinz eingeholt werden.
Außerdem muß die Stellungnahme der Provinz auch für Wasserbauten der ersten und zweiten Kategorie eingeholt werden. Der Staat und die Provinz erstellen jährlich im Einvernehmen einen Koordinierungsplan der in ihre Zuständigkeit fallenden Wasserbauten.
Die Nutzung der öffentlichen Gewässer durch den Staat und durch die Provinz im Bereich der entsprechenden Zuständigkeit erfolgt auf Grund eines Gesamtplanes, der in einem aus Vertretern des Staates und der Provinz gebildeten eigenen Ausschuß im Einvernehmen erstellt wird.

obenArt. 15
Vorbehaltlich eines anderen Finanzierungssystems auf Grund der allgemeinen Bestimmungen über die Wirtschaftsprogrammierung weist das Ministerium für Industrie, Handel und Handwerk den Provinzen Trient und Bozen Anteile der im Staatshaushalt zur Durchführung von Staatsgesetzen eingetragenen Jahresansätze zu, die Finanzierungshilfen zur Förderung der Industrie vorsehen. Die Anteile werden nach Einholen der Stellungnahme der Provinz unter Berücksichtigung der Höhe der im Staatshaushalt eingetragenen Ansätze und der Bedürfnisse der Bevölkerung der Provinz festgesetzt. Die zugewiesenen Beträge werden im Einvernehmen zwischen dem Staat und der Provinz verwendet. Sofern der Staat in den Provinzen Trient und Bozen in Durchführung der gesamtstaatlichen außerordentlichen Pläne für den Schulbau eigene Mittel einsetzt, werden sie im Einvernehmen mit der Provinz verwendet.
Die Provinz Bozen setzt die im Haushalt zu Zwecken der Fürsorge sowie zu sozialen und kulturellen Zwecken bestimmten eigenen Mittel im direkten Verhältnis zur Stärke und mit Bezug auf das Ausmaß des Bedarfes einer jeden Sprachgruppe ein; ausgenommen sind außerordentliche Fälle, die wegen besonderer Erfordernisse Sofortmaßnahmen erheischen.

obenIV. Kapitel - Gemeinsame Bestimmungen für die Region und die Provinzen

obenArt. 16
Auf den Sachgebieten und in den Grenzen, innerhalb deren die Region oder die Provinz Gesetzesbestimmungen erlassen kann, werden die Verwaltungsbefugnisse, die nach der früheren Ordnung dem Staate zustanden, von der Region beziehungsweise von der Provinz ausgeübt.
Die den Provinzen auf Grund der geltenden Gesetze zustehenden Befugnisse bleiben aufrecht, soweit sie mit diesem Statut vereinbar sind.
Darüber hinaus kann der Staat der Region, der Provinz und anderen öffentlichen örtlichen Körperschaften mit Gesetz eigene Befugnisse seines Verwaltungsbereiches übertragen. In diesem Falle gehen die Kosten für die Ausübung dieser Befugnisse weiterhin zu Lasten des Staates.
Die Übertragung von Verwaltungsbefugnissen des Staates kann mit einfachem Staatsgesetz geändert oder widerrufen werden, auch wenn sie durch dieses Gesetz erfolgt ist.

obenArt. 17
Mit Staatsgesetz kann der Region und den Provinzen die Befugnis zuerkannt werden, Gesetzesbestimmungen für Dienste zu erlassen, die sich auf Sachgebiete beziehen, die nicht in die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche gemäß diesem Statut fallen.

obenArt. 18
In der Regel übt die Region die Verwaltungsbefugnisse aus, indem sie diese den Provinzen, den Gemeinden und anderen örtlichen Körperschaften überträgt oder sich deren Ämter bedient. Auf dem Sachgebiet der Feuerwehrdienste ist die Übertragung auf die Provinzen Pflicht.
Die Provinzen können einige ihrer Verwaltungsbefugnisse den Gemeinden oder anderen örtlichen Körperschaften übertragen oder sich deren Ämter bedienen.

obenArt. 19
In der Provinz Bozen wird der Unterricht in den Kindergärten, Grund- und Sekundarschulen in der Muttersprache der Schüler, das heißt in italienischer oder deutscher Sprache, von Lehrkräften erteilt, für welche die betreffende Sprache ebenfalls Muttersprache ist. In den Grundschulen, von der 2. oder 3. Klasse an, je nachdem, wie es mit Landesgesetz auf bindenden Vorschlag der betreffenden Sprachgruppe festgelegt wird, und in den Sekundarschulen ist der Unterricht der zweiten Sprache Pflicht; er wird von Lehrkräften erteilt, für die diese Sprache die Muttersprache ist.
Die ladinische Sprache wird in den Kindergärten verwendet und in den Grundschulen der ladinischen Ortschaften gelehrt. Dort dient diese Sprache auch als Unterrichtssprache in den Schulen jeder Art und jeden Grades. In diesen Schulen wird der Unterricht auf der Grundlage gleicher Stundenzahl und gleichen Enderfolges in Italienisch und in Deutsch erteilt.
Die Einschreibung eines Schülers in die Schulen der Provinz Bozen erfolgt auf Grund eines einfachen Gesuches des Vaters oder seines Stellvertreters. Gegen die Verweigerung der Einschreibung kann der Vater oder sein Stellvertreter bei der autonomen Sektion Bozen des regionalen Verwaltungsgerichtshofes Berufung einlegen.
Für die Verwaltung der Schulen mit italienischer Unterrichtssprache und für die Aufsicht über die Schulen mit deutscher Unterrichtssprache sowie über die im zweiten Absatz genannten Schulen der ladinischen Ortschaften ernennt das Ministerium für den öffentlichen Unterricht nach Einholen der Stellungnahme des Landesausschusses von Südtirol einen Hauptschulamtsleiter.
Für die Verwaltung der Kindergärten, Grund- und Sekundarschulen mit deutscher Unterrichtssprache ernennt der Landesausschuß von Südtirol nach Einholen der Stellungnahme des Ministeriums für den öffentlichen Unterricht einen Schulamtsleiter aus einem Dreiervorschlag der Vertreter der deutschen Sprachgruppe im Landesschulrat.
Für die Verwaltung der im zweiten Absatz dieses Artikels genannten Schulen ernennt das Ministerium für den öffentlichen Unterricht einen Schulamtsleiter aus einem Dreiervorschlag der Vertreter der ladinischen Sprachgruppe im Landesschulrat.
Das Ministerium für den öffentlichen Unterricht ernennt im Einvernehmen mit der Provinz Bozen die Präsidenten und die Mitglieder der Kommissionen für die Staatsprüfungen an den Schulen mit deutscher Unterrichtssprache.
Um die Gleichwertigkeit der Abschlußdiplome zu gewährleisten, muß für die Schulen der Provinz Bozen die Stellungnahme des Obersten Rates für den öffentlichen Unterricht über die Unterrichts- und Prüfungsprogramme eingeholt werden.
Die Verwaltungsbediensteten des bisherigen Schulamtes und die der Sekundarschulen sowie die Verwaltungsbediensteten der Schulinspektorate und der Grundschuldirektionen werden von der Provinz Bozen übernommen und bleiben den Dienststellen jener Schulen zugeteilt, an denen die Muttersprache dieser Bediensteten als Unterrichtssprache verwendet wird.
Unbeschadet der Abhängigkeit des Lehrpersonals vom Staate wird dem Schulamtsleiter für die Schulen mit deutscher Unterrichtssprache und dem Schulamtsleiter für die im zweiten Absatz genannten Schulen die Zuständigkeit für Maßnahmen, die das Lehrpersonal ihrer Schulen betreffen, hinsichtlich Versetzungen, Beurlaubungen, Wartestand und Disziplinarstrafen bis zur einmonatigen Dienstenthebung mit Gehaltsentzug übertragen.
Gegen die von den Schulamtsleitern im Sinne des vorigen Absatzes getroffenen Maßnahmen kann Berufung an den Minister für den öffentlichen Unterricht eingereicht werden, der nach Einholen der Stellungnahme des Hauptschulamtsleiters endgültig entscheidet.
Die italienische, die deutsche und die ladinische Sprachgruppe sind im Landesschulrat und im Landesdisziplinarrat für die Lehrer vertreten.
Die Vertreter der Lehrkräfte im Landesschulrat werden vom Lehrpersonal im Verhältnis zur Zahl der Lehrkräfte der einzelnen Sprachgruppen durch Wahl bestimmt. Die Zahl der Vertreter der ladinischen Sprachgruppe darf jedenfalls nicht weniger als drei betragen.
Der Landesschulrat erfüllt die in den geltenden Gesetzen vorgesehenen Aufgaben; darüber hinaus muß er bei der Errichtung und Auflassung von Schulen, bei der Erstellung der Programme und Stundenpläne, bei der Festlegung der Unterrichtsfächer und deren Zusammenfassung in Fachgruppen gehört werden.
Hinsichtlich der allfälligen Errichtung von Universitäten im Gebiet von Trentino - Südtirol muß der Staat vorher die Stellungnahme der Region und der betreffenden Provinz einholen.

obenArt. 20
Die Landeshauptleute üben die der Behörde für öffentliche Sicherheit zustehenden und in den geltenden Gesetzen vorgesehenen Befugnisse auf folgenden Sachgebieten aus: gefährliche Industrien, lärmerzeugende und störende Gewerbe, öffentliche Betriebe, Agenturen, Druckereien, Wandergewerbe, Arbeiter und Hausangestellte, Geisteskranke, Süchtige und Bettler, Jugendliche unter 18 Jahren.
Zur Ausübung der obengenannten Befugnisse bedienen sich die Landeshauptleute auch der Organe der staatlichen Polizei oder der Ortspolizei in Stadt und Land.
Die übrigen Befugnisse, die durch die geltenden Gesetze über die öffentliche Sicherheit den Präfekten zustehen, werden dem Polizeidirektor übertragen.
Davon unberührt bleiben die Befugnisse der Bürgermeister in ihrer Eigenschaft als Sicherheitsbehörde oder die der Leiter der Sicherheitspolizei in den Außendienststellen.

obenArt. 21
Die von der staatlichen Behörde aus Gründen der öffentlichen Ordnung verfügten Maßnahmen, die sich auf die Wirksamkeit von Bewilligungen der Landeshauptleute auf dem Gebiete des Polizeiwesens oder auf andere Anordnungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Landes auswirken, sie zeitweilig aufheben oder in irgendeiner Weise beschränken, werden nach Einholen der Stellungnahme des zuständigen Landeshauptmanns getroffen; die Stellungnahme muß innerhalb der in der Aufforderung gestellten Frist abgegeben werden.

obenArt. 22
Um die Befolgung der Gesetze und Verordnungen der Region und der Provinzen durchzusetzen, können der Präsident der Region und die Landeshauptleute den Einsatz und die Unterstützung der staatlichen Polizei oder der Ortspolizei in Stadt und Land anfordern.

obenArt. 23
Zum Schutze der in den eigenen Gesetzen enthaltenen Bestimmungen verwenden die Region und die Provinzen die strafrechtlichen Sanktionen, die die Staatsgesetze für die gleichen Tatbestände vorsehen.

obenII. ABSCHNITT - Organe der Region und der Provinzen

I. Kapitel - Organe der Region

obenArt. 24
Organe der Region sind: der Regionalrat, der Regionalausschuß und der Präsident der Region.

obenArt. 25
Der Regionalrat wird nach dem Verhältniswahlsystem in allgemeiner, unmittelbarer und geheimer Wahl nach den durch Regionalgesetz festgesetzten Bestimmungen gewählt.
Die Zahl der Regionalratsabgeordneten beträgt 70. Für die Aufteilung der Sitze auf die Wahlkreise wird die Einwohnerzahl der Region gemäß dem Ergebnis der letzten allgemeinen Volkszählung durch 70 geteilt; die Sitze werden im Verhältnis zur Bevölkerungszahl eines jeden Wahlkreises auf Grund der vollen Quotienten und der höchsten Restzahlen zugeteilt.
Das Gebiet der Region unterteilt sich in die Provinzwahlkreise Trient und Bozen.
Voraussetzung für die Ausübung des aktiven Wahlrechtes ist eine vierjährige ununterbrochene Ansässigkeit im Gebiet der Region. Der Wähler, der die vierjährige ununterbrochene Ansässigkeit im Gebiet der Region erreicht hat, wird für die Regionalratswahlen in die Wählerverzeichnisse der Gemeinde der Provinz eingetragen, in der er innerhalb der vier Jahre länger ansässig war. Im Falle gleich langer Ansässigkeitsdauer wird er in die Wählerverzeichnisse der Gemeinde seiner letzten Ansässigkeit eingetragen. Während der vier Jahre übt der Wähler sein Wahlrecht zur Wahl der Regionalräte, der Landtage und zu der im Art. 63 vorgesehenen Wahl der Gemeinderäte in der Gemeinde aus, in der er vorher ansässig war.

obenArt. 26
Der Regionalrat übt die der Region zuerkannte Gesetzgebungsgewalt sowie die übrigen Befugnisse aus, die ihm durch die Verfassung, durch dieses Statut und die anderen Staatsgesetze zugewiesen sind.

obenArt. 27
Der Regionalrat wird auf fünf Jahre gewählt. Die Fünfjahresperiode beginnt mit dem Wahltag.
Seine Tätigkeit wickelt sich in zwei Zeitabschnitten gleicher Dauer ab, während welcher die Tagungen jeweils in den Städten Trient und Bozen stattfinden.
Die Wahlen zum neuen Regionalrat werden vom Präsidenten der Region ausgeschrieben und dürfen frühestens am vierten Sonntag vor dem Ablauf der im ersten Absatz genannten Periode und nicht später als am zweiten darauffolgenden Sonntag stattfinden.
Das Dekret über die Wahlausschreibung muß spätestens am fünfundvierzigsten Tag vor dem für die Wahlen festgelegten Tag veröffentlicht werden.
Der neue Regionalrat tritt innerhalb von zwanzig Tagen nach der Bekanntgabe der Gewählten über Einberufung durch den im Amt stehenden Präsidenten der Region zusammen.

obenArt. 28
Die Mitglieder des Regionalrates vertreten die gesamte Region.
Sie können wegen der in Ausübung ihrer Befugnisse geäußerten Ansichten und abgegebenen Stimmen nicht zur Verantwortung gezogen werden.

obenArt. 29
Die Regionalratsabgeordneten können ihre Befugnisse nur ausüben, wenn sie vorher den Eid abgelegt haben, der Republik treu zu sein und ihr Amt nur zum untrennbaren Wohl des Staates und der Region auszuüben.

obenArt. 30
Der Regionalrat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die Sekretäre.
Die Amtsdauer des Präsidenten und des Vizepräsidenten beträgt zweieinhalb Jahre.
In den ersten dreißig Monaten der Tätigkeit des Regionalrates wird der Präsident aus den Abgeordneten der italienischen Sprachgruppe, der Vizepräsident aus den Abgeordneten der deutschen Sprachgruppe gewählt; für den zweiten Zeitabschnitt wird der Präsident aus den Abgeordneten der letztgenannten Gruppe und der Vizepräsident aus jenen der ersten Gruppe gewählt.
Scheidet der Präsident des Regionalrates wegen Rücktrittes, wegen Ablebens oder aus einem anderen Grunde aus seinem Amte, so schreitet der Regionalrat zur Wahl des neuen Präsidenten, der aus jener Sprachgruppe zu wählen ist, der der scheidende Präsident angehört hat. Die Ernennung muß in der ersten darauffolgenden Sitzung erfolgen und gilt bis zum Ablauf der laufenden zweieinhalb Jahre.
Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten und vertritt ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung.

obenArt. 31
Die Bestimmungen zur Regelung der Tätigkeit des Regionalrates werden in einer Geschäftsordnung festgelegt, die von den Abgeordneten mit absoluter Mehrheit genehmigt werden muß.
Die Geschäftsordnung enthält auch die Vorschriften zur Bestimmung der Sprachgruppenzugehörigkeit der Abgeordneten.

obenArt. 32
Der Präsident und der Vizepräsident des Regionalrates, die ihren Amtspflichten nicht nachkommen, werden vom Regionalrat selbst mit Mehrheitsbeschluß seiner Mitglieder abberufen.
Zu diesem Zwecke kann der Regionalrat auf Antrag von wenigstens einem Drittel der Abgeordneten im Dringlichkeitswege einberufen werden.
Wenn der Präsident oder der Vizepräsident des Regionalrates diesen nicht innerhalb von fünfzehn Tagen nach Antragstellung einberuft, so beruft ihn der Präsident der Region ein.
Wenn der Präsident der Region den Regionalrat nicht innerhalb von fünfzehn Tagen nach Ablauf der im vorhergehenden Absatz vorgeschriebenen Frist einberuft, so erfolgt die Einberufung durch den Regierungskommissar.
Sollte der Regionalrat keine Entscheidung treffen, so wird gemäß folgendem Artikel verfahren.

obenArt. 33
Der Regionalrat kann aufgelöst werden, wenn er verfassungswidrige Handlungen oder schwere Gesetzesverletzungen begeht, oder wenn er den Regionalausschuß oder dessen Präsidenten, die solche Handlungen oder Gesetzesverletzungen begangen haben, nicht ersetzt.
Der Regionalrat kann auch aus Gründen der nationalen Sicherheit aufgelöst werden, oder wenn er infolge von Rücktritten oder wegen der Unmöglichkeit einer Mehrheitsbildung nicht in der Lage ist, seine Tätigkeit auszuüben.
Die Auflösung wird durch ein begründetes Dekret des Präsidenten der Republik nach vorhergehendem Beschluß des Ministerrates und - außer in Dringlichkeitsfällen - nach Einholen der Stellungnahme des parlamentarischen Ausschusses für regionale Angelegenheiten verfügt.
Mit diesem Auflösungsdekret wird zugleich eine Kommission ernannt; sie besteht aus drei Mitgliedern - eines davon deutscher Sprachgruppenzugehörigkeit -, die aus den zum Regionalrat wählbaren Bürgern ausgewählt werden. Die Kommission wählt aus ihrer Mitte den Präsidenten, der die Befugnisse des Präsidenten der Region ausübt. Die Kommission schreibt innerhalb dreier Monate die Wahlen zum Regionalrat aus und trifft die dem Regionalausschuß zustehenden Maßnahmen sowie jene unaufschiebbaren Charakters. Letztere verlieren ihre Wirksamkeit, wenn sie vom Regionalrat nicht innerhalb eines Monates nach seiner Einberufung bestätigt werden.
Der neue Regionalrat wird von der Kommission binnen zwanzig Tagen nach den Wahlen einberufen.
Die Auflösung des Regionalrates zieht nicht die Auflösung der Landtage nach sich. Die Mitglieder des aufgelösten Regionalrates üben weiterhin ihre Befugnisse als Landtagsabgeordnete bis zur Wahl des neuen Regionalrates aus.
Im Falle der Auflösung eines Landtages schreitet man zur Ersatzwahl der Regionalratsabgeordneten des betreffenden Provinzwahlkreises.
Die Mitglieder des aufgelösten Landtages üben bis zu der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Wahl weiterhin ihre Befugnisse als Regionalratsabgeordnete aus.

obenArt. 34
Der Regionalrat wird vom Präsidenten in der ersten Woche eines jeden Halbjahres zu einer ordentlichen Tagung einberufen; außerordentliche Tagungen beruft er ein: auf Antrag des Regionalausschuses oder ihres Präsidenten, auf Antrag von wenigstens einem Fünftel der im Amt befindlichen Regionalratsabgeordneten sowie in den in diesem Statut vorgesehenen Fällen.

obenArt. 35
Auf Sachgebieten, die nicht in die Zuständigkeit der Region fallen, die aber für sie von besonderem Interesse sind, kann der Regionalrat Begehrensanträge und Begehrensgesetzentwürfe verabschieden. Beide werden vom Präsidenten der Region der Regierung zur Vorlage an die Kammern übermittelt und in Abschrift dem Regierungskommissar zugestellt.

obenArt. 36
Der Regionalausschuß besteht aus dem Präsidenten der Region, aus zwei Vizepräsidenten, aus wirklichen Assessoren und Ersatzassessoren.
Der Präsident der Region, die Vizepräsidenten und die Assessoren werden vom Regionalrat aus seiner Mitte in geheimer Abstimmung und mit absoluter Mehrheit gewählt.
Die Zusammensetzung des Regionalausschusses muß im Verhältnis zur Stärke der Sprachgruppen stehen, wie sie im Regionalrat vertreten sind. Von den Vizepräsidenten gehört einer der italienischen, der andere der deutschen Sprachgruppe an.
Der Präsident bestimmt den Vizepräsidenten, der ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt.
Die Ersatzassessoren vertreten die wirklichen Assessoren in den entsprechenden Aufgabenbereichen, wobei die Sprachgruppenzugehörigkeit der Vertretenen zu berücksichtigen ist.

obenArt. 37
Die Amtsdauer des Präsidenten der Region und der Mitglieder des Regionalausschusses fällt mit der des Regionalrates zusammen; nach Ablauf der Amtszeit des Regionalrates führen sie nur die ordentlichen Verwaltungsgeschäfte bis zur Ernennung des Präsidenten der Region und der Mitglieder des Regionalausschusses durch den neuen Regionalrat.

obenArt. 38
Der Präsident der Region und die Assessoren, die ihren gesetzlich vorgeschriebenen Amtspflichten nicht nachkommen, werden vom Regionalrat abberufen.
Bleibt der Regionalrat untätig, so erfolgt seine Auflösung gemäß Art. 33.

obenArt. 39
Ergibt sich die Notwendigkeit, den Präsidenten der Region oder die Assessoren wegen Ablebens, Rücktrittes oder Abberufung zu ersetzen, so beruft der Präsident des Regionalrates diesen innerhalb von fünfzehn Tagen ein.

obenArt. 40
Der Präsident der Region vertritt die Region.
Er nimmt an den Sitzungen des Ministerrates teil, wenn Fragen behandelt werden, die die Region betreffen.

obenArt. 41
Der Präsident der Region leitet die vom Staate der Region übertragenen Verwaltungsfunktionen und hat sich dabei an die Weisungen der Regierung zu halten.

obenArt. 42
Der Präsident der Region bestimmt die Aufteilung der Aufgabenbereiche unter die einzelnen wirklichen Assessoren mit eigenem Dekret, das im Amtsblatt der Region kundgemacht werden muß.

obenArt. 43
Der Präsident der Region erläßt mit eigenem Dekret die vom Regionalausschuß beschlossenen Verordnungen.

obenArt. 44
Der Regionalausschuß ist das Vollzugsorgan der Region. Ihm obliegen:
1) die Beschlußfassung über die Durchführungsverordnungen zu den vom Regionalrat verabschiedeten Gesetzen;
2) die Verwaltungstätigkeit für die Angelegenheiten von regionalem Interesse;
3) die Verwaltung des Vermögens der Region sowie die Kontrolle über die Führung der regionalen öffentlichen Dienste zu Erzeugungs- und Handelszwecken, die durch Sonderbetriebe versehen werden;
4) die übrigen Befugnisse, die ihr durch dieses Gesetz oder andere gesetzliche Bestimmungen zuerkannt werden;
5) im Dringlichkeitsfalle das Ergreifen von Maßnahmen, die in die Zuständigkeit des Regionalrates fallen; diese müssen dem Regionalrat in der ersten darauffolgenden Sitzung zur Ratifizierung vorgelegt werden.

obenArt. 45
Bei Einführung und Regelung gesamtstaatlicher Kommunikations- und Transportdienste, die in besonderer Weise die Region betreffen, muß der Regionalausschuß befragt werden.

obenArt. 46
Der Regionalrat kann dem Regionalausschuß die Behandlung von Angelegenheiten des eigenen Zuständigkeitsbereiches übertragen; ausgenommen ist das Erlassen von Gesetzesbestimmungen.

obenII. Kapitel - Organe der Provinz

obenArt. 47
Organe der Provinz sind: der Landtag, der Landesausschuß und der Landeshauptmann.

obenArt. 48
Die beiden Landtage bestehen jeweils aus den in der betreffenden Provinz gewählten Mitgliedern des Regionalrates; ihre Amtsdauer beträgt fünf Jahre und sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die Sekretäre.
Im Falle von Rücktritt oder Ableben des Präsidenten wählt der Landtag in der ersten darauffolgenden Sitzung den neuen Präsidenten.
Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten und vertritt ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung.

obenArt. 49
Für die Landtage gelten, soweit vereinbar, die Bestimmungen der Art. 27, 28, 29, 31, 32, 33 und 34.
In den ersten dreißig Monaten der Tätigkeit des Südtiroler Landtages wird der Präsident aus den Abgeordneten der deutschen Sprachgruppe, der Vizepräsident aus denen der italienischen Sprachgruppe gewählt; für den zweiten Zeitabschnitt wird der Präsident aus den Abgeordneten der italienischen Sprachgruppe und der Vizepräsident aus denen der deutschen Sprachgruppe gewählt.
Die Zusammensetzung der im Art. 33 vorgesehenen Kommission muß für die Provinz Bozen im Verhältnis zur Stärke der Sprachgruppen stehen, die die Bevölkerung der Provinz bilden.

obenArt. 50
Der Landesausschuß des Trentino besteht aus dem Landeshauptmann als Vorsitzendem, aus wirklichen Landesräten und Ersatz-Landesräten, die aus der Mitte des Landtages in der ersten Sitzung in geheimer Abstimmung gewählt werden.
Der Landtag beschließt, welcher der Landesräte den Landeshauptmann im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung vertritt.
In der Provinz Bozen besteht der Landesausschuß aus dem Landeshauptmann, aus zwei Landeshauptmannstellvertretern, aus wirklichen Landesräten und Ersatz-Landesräten. Sie werden vom Landtag aus seiner Mitte in geheimer Abstimmung und mit absoluter Mehrheit gewählt.
Die Zusammensetzung des Landesausschusses von Südtirol muß im Verhältnis zur Stärke der Sprachgruppen stehen, wie sie im Landtag vertreten sind. Von den Landeshauptmannstellvertretern gehört einer der deutschen und einer der italienischen Sprachgruppe an. Der Landeshauptmann bestimmt den Landeshauptmannstellvertreter, der ihn im Falle von Abwesenheit oder Verhinderung vertritt.
Die Erzatz-Landesräte des Landesausschusses von Südtirol vertreten die wirklichen Landesräte in den entsprechenden Aufgabenbereichen, wobei die Sprachgruppenzugehörigkeit der Vertretenen zu berücksichtigen ist.

obenArt. 51
Für den Landeshauptmann und die Landesräte finden die Bestimmungen der Art. 37, 38 und 39 Anwendung.

obenArt. 52
Der Landeshauptmann vertritt die Provinz.
Er trifft im Interesse der Bevölkerung zweier oder mehrerer Gemeinden die im gegebenen Fall notwendigen und dringlichen Maßnahmen auf dem Gebiete der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit.
Der Landeshauptmann bestimmt die Aufteilung der Aufgabenbereiche unter die einzelnen wirklichen Landesräte mit eigenem Dekret, das im Amtsblatt der Region kundgemacht werden muß.
Er nimmt an den Sitzungen des Ministerrates teil, wenn Fragen behandelt werden, die die Provinz betreffen.

obenArt. 53
Der Landeshauptmann erläßt mit eigenem Dekret die vom Landesausschuß beschlossenen Verordnungen.

obenArt. 54
Dem Landesausschuß obliegen:
1) die Beschlußfassung über die Durchführungsverordnungen zu den vom Landtag verabschiedeten Gesetzen;
2) die Beschlußfassung über die Verordnungen auf Sachgebieten, die nach der geltenden Rechtsordnung in die Verordnungsgewalt der Provinzen fallen;
3) die Verwaltungstätigkeit für die Angelegenheiten von Landesinteresse;
4) die Verwaltung des Vermögens der Provinz sowie die Kontrolle über die Führung von Landessonderbetrieben für öffentliche Dienste;
5) die Aufsicht und Kontrolle über die Gemeindeverwaltungen, über die öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen, über die Verwaltungsverbände und über die anderen örtlichen Körperschaften und Anstalten, einschließlich der Befugnis zur gesetzlich begründeten Suspendierung und Auflösung ihrer Organe. In den obgenannten Fällen und wenn die Verwaltungen aus irgendeinem Grund nicht in der Lage sind, ihre Tätigkeit auszuüben, steht dem Landesausschuß auch die Ernennung von Kommissaren zu, die in der Provinz Bozen aus jener Sprachgruppe zu wählen sind, die im wichtigsten Vertretungsorgan der Körperschaft die Mehrheit der Verwalter stellt. Die obenangeführten außerordentlichen Maßnahmen bleiben dem Staate vorbehalten, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung getroffen werden müssen und wenn sie Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern betreffen;
6) die übrigen Befugnisse, die der Provinz durch dieses Statut oder durch andere Gesetze der Republik oder der Region zuerkannt werden;
7) im Dringlichkeitsfalle das Ergreifen von Maßnahmen, die in die Zuständigkeit des Landtages fallen; diese müssen dem Landtag in der ersten darauffolgenden Sitzung zur Ratifizierung vorgelegt werden.

obenIII. ABSCHNITT - Genehmigung, Beurkundung und Kundmachung der Gesetze und Verordnungen der Region und der Provinzen

obenArt. 55
Die vom Regionalrat oder vom Landtag genehmigten Gesetzesvorlagen werden, wenn es sich um die Region oder die Provinz Trient handelt, dem Regierungskommissar von Trient, wenn es sich um die Provinz Bozen handelt, dem Regierungskommissar von Bozen bekanntgegeben. Die Gesetzesvorlagen werden dreißig Tage nach der Bekanntgabe beurkundet, wenn die Regierung sie nicht an den Regionalrat oder an den Landtag mit dem Einspruch rückverweist, daß sie die entsprechenden Befugnisse überschreiten oder im Gegensatz zu den nationalen Interessen oder zu denen einer der beiden Provinzen der Region stehen.
Wenn sie der Regionalrat oder der Landtag mit absoluter Stimmenmehrheit der Mitglieder neuerdings beschließt, werden sie beurkundet, vorausgesetzt, daß die Regierung nicht innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntgabe beim Verfassungsgerichtshof die Frage der Verfassungsmäßigkeit oder vor den Kammern den Interessengegensatz in der Sache selbst geltend macht. Im Zweifelsfalle entscheidet der Verfassungsgerichtshof, wer zuständig ist.
Wenn ein Gesetz vom Regionalrat oder vom Landtag mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder als dringlich erklärt wurde, so sind die Beurkundung und das Inkrafttreten - sofern die Regierung zustimmt - nicht an die angegebenen Fristen gebunden.
Die Regional- und Landesgesetze werden vom Präsidenten der Region bzw. vom Landeshauptmann beurkundet und vom zuständigen Regierungskommissar mit Sichtvermerk versehen.

obenArt. 56
Wenn angenommen wird, daß ein Gesetzesvorschlag die Gleichheit der Rechte zwischen den Bürgern verschiedener Sprachgruppen oder die volkliche und kulturelle Eigenart der Sprachgruppen verletzt, so kann die Mehrheit der Abgeordneten einer Sprachgruppe im Regionalrat oder im Südtiroler Landtag die Abstimmung nach Sprachgruppen verlangen.
Wird der Antrag auf getrennte Abstimmung nicht angenommen oder wird der Gesetzesvorschlag trotz der Gegenstimme von zwei Dritteln der Abgeordneten jener Sprachgruppe beschlossen, die den Antrag gestellt hat, so kann die Mehrheit dieser Sprachgruppe das Gesetz innerhalb von dreißig Tagen nach seiner Kundmachung aus den im vorhergehenden Absatz angeführten Gründen beim Verfassungsgerichtshof anfechten.
Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.

obenArt. 57
Die Gesetze und die Verordnungen der Region und des Landes werden im Amtsblatt der Region in italienischem und deutschem Wortlaut kundgemacht; wenn das Gesetz es nicht anders bestimmt, treten sie am fünfzehnten Tage nach ihrer Kundmachung in Kraft.
In Zweifelsfällen erfolgt die Auslegung der Rechtsvorschrift auf Grund des italienischen Wortlautes.
Ein Stück des Amtsblattes wird dem Regierungskommissar zugesandt.

obenArt. 58
Im Amtsblatt der Region werden auch die Gesetze und die Dekrete der Republik, die die Region betreffen, in deutscher Sprache veröffentlicht. Ihr Inkrafttreten wird dadurch nicht berührt.

obenArt. 59
Die vom Regionalrat und von den Landtagen genehmigten Gesetze sowie die vom Regionalausschuß und von den Landesausschüssen erlassenen Verordnungen müssen als Mitteilung in einer eigenen Rubrik des Gesetzblattes der Republik veröffentlich werden.

obenArt. 60
Das Verfahren für das Volksbegehren und die Volksabstimmung über Regional- und Landesgesetze wird durch Regionalgesetz geregelt.

obenIV. ABSCHNITT - Örtliche Körperschaften

obenArt. 61
In die Ordnung der örtlichen öffentlichen Körperschaften werden Bestimmungen aufgenommen, um die verhältnismäßige Vertretung der Sprachgruppen bei der Erstellung ihrer Organe zu gewährleisten.
In den Gemeinden der Provinz Bozen hat jede Sprachgruppe das Recht, im Gemeindeausschuß vertreten zu sein, wenn sie im Gemeinderat mit wenigstens zwei Räten vertreten ist.

obenArt. 62
Die Gesetze über die Wahl des Regionalrates und des Südtiroler Landtages sowie die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Kollegialorgane der örtlichen öffentlichen Körperschaften in der Provinz Bozen müssen die Vertretung der ladinischen Sprachgruppe gewährleisten.

obenArt. 63
Für die Ausübung des aktiven Wahlrechtes bei den Gemeinderatswahlen in der Provinz Bozen werden die Bestimmungen des letzten Absatzes des Art. 25 angewandt.

obenArt. 64
Die Regelung der Organisation und der Tätigkeit der öffentlichen Körperschaften, deren Tätigkeitsbereich über das Gebiet der Region hinausreicht, steht dem Staate zu.

obenArt. 65
Das Dienstrecht des Gemeindepersonals wird von den Gemeinden selbst geregelt, vorbehaltlich der Befolgung allgemeiner Grundsätze, die durch ein Regionalgesetz festgelegt werden können.

obenV. ABSCHNITT - Öffentliches Gut und Vermögen der Region und der Provinzen

obenArt. 66
Die Straßen, die Autobahnen, die Eisenbahnen und die Wasserleitungen, die ausschließlich von regionalem Interesse sind und in den Durchführungsbestimmungen zu diesem Statut festgelegt werden, bilden das öffentliche Gut der Region.

obenArt. 67
Die staatseigenen Forste in der Region, die Bergwerke, Gruben, Steinbrüche und Torfstiche, sofern das Verfügungsrecht darüber dem Grundeigentümer entzogen ist, die für öffentliche Amter der Region bestimmten Gebäude samt Einrichtung sowie die übrigen zu öffentlichen Diensten der Region bestimmten Güter bilden das unveräußerliche Vermögen der Region.
Die in der Region gelegenen, zum Staatsvermögen gehörenden Liegenschaften werden ins Vermögen der Region übertragen.
In den Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz wird die Verfahrensweise für die Übergabe der obenangeführten Güter von seiten des Staates festgelegt.
Die in der Region gelegenen Liegenschaften ohne Eigentümer gehören zum Vermögen der Region.

obenArt. 68
Die Provinzen treten auf ihrem Gebiet entsprechend den in ihre Zuständigkeit fallenden neuen Sachgebieten die Nachfolge des Staates an hinsichtlich seiner Güter und Rechte des öffentlichen Gutes und des Vermögens, soweit sie sich auf Liegenschaften beziehen, ebenso die Nachfolge der Region hinsichtlich ihrer Güter und Rechte des öffentlichen Gutes und des Vermögens; ausgeschlossen sind auf alle Fälle jene des militärischen öffentlichen Gutes, solche, die sich auf Dienste gesamtstaatlichen Charakters beziehen, und solche, die zu Sachgebieten regionaler Zuständigkeit gehören.

obenVI. ABSCHNITT -Finanzen der Region und der Provinzen

obenArt. 69
Der Region werden die Einkünfte aus den Hypothekarsteuern abgetreten, die auf ihrem Gebiet für dort gelegene Güter eingehoben werden.
Außerdem werden der Region die nachstehenden, im Gebiet der Region eingehobenen Anteile am Ertrag der unten angeführten Steuereinnahmen des Staates abgetreten:
a) neun Zehntel der Steuern auf Erbschaften und Schenkungen und auf den Netto-Gesamtwert der Erbschaften;
b) zwei Zehntel der Mehrwertsteuer mit Ausnahme jener auf die Einfuhr, abzüglich der im Sinne des Art. 38-bis des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Oktober 1972, Nr. 633 mit seinen späteren Änderungen vorgenommenen Rückzahlungen;
c) neun Zehntel des Lotto-Ertrages abzüglich der Gewinne;
d) 0,5 Zehntel der im Gebiet der Region eingehobenen Mehrwertsteuer auf die Einfuhr.

obenArt. 70
Den Provinzen wird der Ertrag der in ihren Gebieten eingehobenen Staatssteuer auf den dortigen Verbrauch an Strom abgetreten.

obenArt. 71
Für die in der Provinz bestehenden Konzessionen für Großableitungen öffentlicher Gewässer - zu welchem Zweck immer sie erteilt worden sind oder erteilt werden - tritt der Staat zugunsten der Provinz neun Zehntel des Betrages der gesetzlich festgelegten Jahresgebühr ab.

obenArt. 72
Die Provinzen können Fremdenverkehrssteuern und -gebühren einführen.

obenArt 73
Die Region und die Provinzen sind befugt, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des staatlichen Steuersystems mit Gesetzen eigene Steuern auf den in ihre Zuständigkeit fallenden Sachgebieten einzuführen.

obenArt. 74
Die Region und die Provinzen sind befugt, bis zum Höchstbetrag der ordentlichen Einnahmen ausschließlich von ihnen garantierte interne Anleihen zur Schaffung bleibender Anlagen aufzulegen.

obenArt 75
Den Provinzen werden die nachstehenden in ihrem Gebiet eingehobenen Anteile am Ertrag der unten angeführten Steuereinnahmen des Staates zugewiesen:
a) neun Zehntel der Register- und Stempelsteuern sowie der Gebühren für staatliche Konzessionen;
b) neun Zehntel der Verkehrssteuer auf die in den entsprechenden Gebieten zugelassenen Fahrzeuge;
c) neun Zehntel der Steuer auf den Verbrauch von Tabakwaren, bezogen auf den Absatz in den Gebieten der beiden Provinzen;
d) sieben Zehntel der Mehrwertsteuer mit Ausnahme jener auf die Einfuhr, abzüglich der im Sinne des Art. 38-bis des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Oktober 1972, Nr. 633 mit seinen späteren Änderungen vorgenommenen Rückzahlungen;
e) vier Zehntel der im Gebiet der Region eingehobenen Mehrwertsteuer auf die Einfuhr, aufzuteilen im Verhältnis von 53 Prozent auf die Provinz Bozen und von 47 Prozent auf die Provinz Trient;
f) neun Zehntel des Ertrages der Fabrikationssteuer auf Benzin, auf das als Kraftstoff verwendete Gasöl und auf das als Kraftstoff verwendete Flüssiggas, die an den Tankstellen im Gebiet der beiden Provinzen abgegeben werden;
g) neun Zehntel aller anderen direkten oder indirekten, wie immer benannten Einnahmen aus Staatssteuern einschließlich der örtlichen Einkommenssteuer mit Ausnahme jener, die der Region oder anderen örtlichen Körperschaften zustehen.
Im Betrag der genannten Anteile sind auch die Einnahmen inbegriffen, die das Gebiet der Provinzen betreffen und in Durchführung von Gesetzes- oder Verwaltungsbestimmungen außerhalb des Gebietes der entsprechenden Provinzen gelegenen Ämtern zugeflossen sind.

obenArt. 76
................................................................................................................................................................

obenArt. 77
................................................................................................................................................................

obenArt. 78
Um die autonomen Provinzen finanziell in die Lage zu versetzen, den Zielsetzungen gerecht zu werden und die gesetzlich festgelegten Befugnisse auszuüben, wird ihnen ein Anteil im Höchstausmaß von vier Zehnteln am Ertrag der im Gebiet der Region eingehobenen Mehrwertsteuer auf die Einfuhr abgetreten, aufzuteilen im Verhältnis von 47 Prozent auf die Provinz Trient und von 53 Prozent auf die Provinz Bozen. Die Abtretung erfolgt ohne Festlegung besonderer Bestimmungszwecke, unbeschadet der Vorschriften des Art. 15 des Statutes und der entsprechenden Durchführungsbestimmung.
Bei der Festsetzung dieses Anteiles werden auf der Bemessungsgrundlage von Bevölkerung und Fläche auch die Ausgaben für die allgemeinen Aufwendungen des Staates berücksichtigt, die im übrigen Teil des Staatsgebietes auf denselben Sachgebieten verfügt werden, die in die Zuständigkeit der Provinzen fallen. Der Anteil wird jährlich im Einvernehmen zwischen der Regierung und dem Landeshauptmann festgesetzt.

obenArt. 79
Der dritte Absatz des Art. 119 der Verfassung wird auch für die autonomen Provinzen Trient und Bozen angewandt.

obenArt. 80
Die Provinzen haben innerhalb der vom Art. 5 gesetzten Grenzen die gesetzgeberische Zuständigkeit auf dem Gebiete der Lokalfinanzen.

obenArt. 81
Um den Erfordernissen der Zweisprachigkeit gerecht zu werden, kann die Provinz Bozen den Gemeinden einen Ergänzungsbeitrag zuweisen.
Um die Gemeinden finanziell in die Lage zu versetzen, den Zielsetzungen gerecht zu werden und die gesetzlich festgelegten Befugnisse auszuüben, entrichten die Provinzen Trient und Bozen den Gemeinden geeignete finanzielle Mittel, die zwischen dem Präsidenten des entsprechenden Landesausschusses und einer einheitlichen Vertretung der betreffenden Gemeinden zu vereinbaren sind.

obenArt. 82
Die Region und die Provinzen arbeiten bei der Ermittlung der staatlichen Einkommenssteuer der Personen mit Steuerwohnsitz in den entsprechenden Gebieten zusammen.
Zu diesem Zweck sind der Regionalausschuß und die Landesausschüsse befugt, innerhalb 31. Dezember des Jahres vor Verfall der Ermittlungsfrist den Finanzämtern des Staates in der Region und in den Provinzen bedeutende Angaben, Tatbestände und Hinweise für die Festlegung eines höheren steuerpflichtigen Einkommens mitzuteilen, wobei jegliche für den Nachweis geeigneten Unterlagen beizubringen sind.
Die Finanzämter des Staates in der Region und in den Provinzen sind dazu angehalten, den entsprechenden Ausschüssen über die auf Grund der von diesen erhaltenen Hinweise getroffenen Maßnahmen zu berichten.

obenArt. 83
Die Region, die Provinzen und die Gemeinden haben einen eigenen Haushalt; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

obenArt. 84
Die vom Regionalausschuß bzw. vom Landesausschuß erstellten und mit ihrem Begleitbericht versehenen Haushaltsvorschläge und Rechnungsabschlüsse werden mit Regionalgesetz bzw. Landesgesetz genehmigt.
Auf Antrag der Mehrheit einer Sprachgruppe muß über die einzelnen Kapitel des Haushaltsvoranschlages der Region und der Provinz Bozen nach Sprachgruppen gesondert abgestimmt werden.
Die Haushaltskapitel, die nicht die Mehrheit der Stimmen jeder einzelnen Sprachgruppe erhalten haben, werden binnen drei Tagen einer aus vier Regionalrats- bzw. Landtagsabgeordneten bestehenden Kommission unterbreitet; diese Kommission wird vom Regionalrat bzw. vom Landtag zu Beginn der Gesetzgebungsperiode für deren ganze Dauer mit paritätischer Zusammensetzung aus Vertretern der beiden stärksten Sprachgruppen - gemäß der Entsendung durch diese Gruppen - gewählt.
Die im vorhergehenden Absatz genannte Kommission muß innerhalb von fünfzehn Tagen die endgültige Benennung der Kapitel und die Höhe der entsprechenden Ansätze festsetzen; ihre Entscheidung ist für den Regionalrat bzw. den Landtag bindend. Die Entscheidung wird mit einfacher Mehrheit getroffen, wobei die Stimmen aller Abgeordneten gleichwertig sind.
Wenn in der Kommission keine Mehrheit für einen Lösungsvorschlag erreicht wird, so übermittelt der Präsident des Regionalrates oder des Landtages innerhalb von sieben Tagen den Entwurf des Haushaltsvoranschlages mit allen Akten und Niederschriften über die Verhandlung im Regionalrat bzw. im Landtag und in der Kommission der autonomen Sektion Bozen des regionalen Verwaltungsgerichtshofes, die innerhalb von dreißig Tagen mit Schiedsspruch über die Benennung der nicht genehmigten Kapitel und über die Höhe der entsprechenden Ansätze entscheiden muß.
Dieses Verfahren wird nicht angewendet auf die Einnahmenkapitel, auf die Ausgabenkapitel, deren Ansätze auf Grund bestimmter Gesetze in der für das Haushaltsjahr vorbestimmten Höhe einzutragen sind, und auf die Kapitel, die sich auf normale Kosten für die Tätigkeit der Organe und Ämter der Körperschaft beziehen.
Die Entscheidungen nach Abs. 4 und 5 dieses Artikels können nicht Gegenstand irgendeiner Anfechtung noch einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof sein.
Mit Beschränkung auf die Kapitel, über die mit dem Verfahren gemäß den vorhergehenden Absätzen entschieden wurde, kann das Gesetz zur Genehmigung des Haushaltsvoranschlages von der Regierung nur aus Gründen der Rechtswidrigkeit wegen Verletzung der Verfassung oder dieses Statutes rückverwiesen oder angefochten werden.
Zur Genehmigung der Haushaltsvoranschläge und der Rechnungsabschlüsse der Region bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der Regionalratsabgeordneten der Provinz Trient und jener der Provinz Bozen. Wenn diese Mehrheit nicht zustandekommt, so wird die Genehmigung von einem Organ auf regionaler Ebene erteilt. Dieses Organ darf die Entscheidungen über jene Haushaltskapitel nicht abändern, die allenfalls auf Grund der Bestimmungen des dritten, vierten und fünften Absatzes dieses Artikels angefochten wurden und über die mit dem darin vorgesehenen Verfahren entschieden wurde.

obenArt. 85
Solange der Warenaustausch mit dem Ausland staatlichen Beschränkungen und Bewilligungen unterworfen ist, hat die Region die Befugnis, Geschäfte dieser Art innerhalb der zwischen der Regierung und der Region einvernehmlich festgelegten Grenzen zu bewilligen.
Falls der Warenaustausch mit dem Ausland auf der Grundlage von Kontingenten erfolgt, die für die Wirtschaft der Region von Bedeutung sind, wird der Region ein zwischen der Regierung und der Region einvernehmlich festzusetzender Anteil am Ein- und Ausfuhrkontingent zugewiesen.

obenArt. 86
Die vom Staat erlassenen allgemeinen Bestimmungen über die Devisenkontrolle gelten auch in der Region.
Der Staat bestimmt jedoch für den Einfuhrbedarf der Region einen Teil der Aktivdifferenz zwischen den Devisen, die aus den Ausfuhren von Trentino - Südtirol stammen, und jenen, die für die Einfuhr verwendet wurden.

obenVII. ABSCHNITT - Beziehungen zwischen Staat, Region und Land

obenArt. 87
Im Gebiet der Region wird ein Regierungskommissar für die Provinz Trient und ein Regierungskommissar für die Provinz Bozen eingesetzt. Ihnen obliegt:
1) gemäß den Weisungen der Regierung die Ausübung der Befugnisse des Staates in der Provinz zu koordinieren und die Tätigkeit der entsprechenden Ämter zu beaufsichtigen, mit Ausnahme jener der Justizverwaltung, der Verteidigung und der Eisenbahnen;
2) die Ausübung der vom Staat an die Provinzen und an die anderen örtlichen öffentlichen Körperschaften übertragenen Befugnisse zu beaufsichtigen und allfällige Einwände dem Landeshauptmann mitzuteilen;
3) die früher dem Präfekten zustehenden Rechtshandlungen vorzunehmen, sofern sie nicht durch dieses Statut oder durch andere Gesetze Organen der Region und der Provinzen oder anderen Organen des Staates übertragen worden sind.
Der Regierungskommissar in Trient übt die Befugnisse nach Ziffer 2 des vorhergehenden Absatzes gegenüber der Region und den anderen für das gesamte Gebiet der Region zuständigen öffentlichen Verwaltungen aus.

obenArt. 88
Der Regierungskommissar sorgt für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, für die er dem Innenminister verantwortlich ist.
Zu diesem Zwecke kann er sich der Organe und der Polizeikräfte des Staates bedienen, kann den Einsatz der anderen Streitkräfte im Sinne der geltenden Gesetze anfordern und die im Art. 2 des vereinheitlichten Textes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit vorgesehenen Maßnahmen treffen.
Die durch Gesetz dem Innenministerium zugewiesenen Befugnisse bleiben unberührt.

obenVIII. ABSCHNITT - Stellenpläne der Bediensteten von Staatsämtern in der Provinz Bozen

obenArt. 89
Für die Provinz Bozen werden, getrennt nach Laufbahnen, Stellenpläne für die Zivilbediensteten der staatlichen Verwaltungen geschaffen, die Ämter in der Provinz haben. Diese Stellenpläne werden auf Grund des vorgesehenen Personalstandes der einzelnen Ämter aufgestellt, so wie es - falls erforderlich - mit eigenen Bestimmungen festgelegt wird.
Der vorhergehende Absatz wird nicht angewandt für die Laufbahnen des höheren Dienstes der Zivilverwaltung des Inneren, für die Bediensteten der Sicherheitspolizei und für die Verwaltungsbediensteten des Verteidigungsministeriums.
Die Stellen in den Stellenplänen nach Abs. 1 werden, nach Verwaltung und Laufbahn gegliedert, Bürgern jeder der drei Sprachgruppen vorbehalten, und zwar im Verhältnis zur Stärke der Sprachgruppen, wie sie aus den bei der amtlichen Volkszählung abgegebenen Zugehörigkeitserklärungen hervorgeht.
Die Zuteilung der für Bürger deutscher und ladinischer Sprache vorbehaltenen Stellen erfolgt schrittweise bis zum Erreichen der Anteile gemäß vorhergehendem Absatz durch Neueinstellung in jene Stellen, die in den einzelnen Stellenplänen aus irgendeinem Grunde frei werden.
Den Bediensteten der Stellenpläne gemäß Abs. 1 wird die Beständigkeit des Dienstsitzes in der Provinz gewährleistet mit Ausnahme der Angehörigen von Verwaltungen oder Laufbahnen, für die Versetzungen aus dienstlichen Erfordernissen und zur Weiterbildung des Personals sich als notwendig ergeben.
Die Versetzungen der Bediensteten deutscher Sprache werden jedenfalls den Umfang von zehn Prozent der von ihnen insgesamt besetzten Stellen nicht überschreiten.
Die Bestimmungen, wonach die in der Provinz Bozen bestehenden Stellen vorbehalten und unter der italienischen und der deutschen Sprachgruppe im Verhältnis zu ihrer Stärke aufzuteilen sind, werden auf die Bediensteten der rechtsprechenden und untersuchenden Gerichtsbehörde ausgedehnt. Den Richtern, die der deutschen Sprachgruppe angehören, wird die Beständigkeit des Dienstsitzes in der Provinz gewährleistet, vorbehaltlich der Bestimmungen der Gerichtsordnung über die Unvereinbarkeiten. Die im vierten Absatz dieses Artikels festgelegten Richtlinien für die Zuteilung der den Bürgern deutscher Sprache vorbehaltenen Stellen werden auch auf die Gerichtsbediensteten in der Provinz Bozen angewandt.

obenIX. ABSCHNITT - Organe der Rechtsprechung

obenArt. 90
In Trentino - Südtirol wird ein regionaler Verwaltungsgerichtshof mit einer autonomen Sektion für die Provinz Bozen nach der hierfür festzulegenden Ordnung errichtet.

obenArt. 91
Die Mitglieder der im Art. 90 dieses Statutes vorgesehenen Sektion für die Provinz Bozen müssen in gleicher Zahl den zwei stärksten Sprachgruppen angehören.
Die Hälfte der Mitglieder der Sektion wird vom Südtiroler Landtag ernannt.
Als Präsidenten der Sektion lösen sich für gleiche Zeiträume jeweils ein Richter italienischer Sprache und ein Richter deutscher Sprache, die dem Kollegium zugewiesen sind, ab. Der Präsident wird mit Dekret des Präsidenten der Republik auf Vorschlag des Präsidenten des Ministerrates aus den Berufsrichtern, die das Kollegium bilden, ernannt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten der Sektion. Davon ausgenommen sind die Beschwerden gegen Verwaltungsmaßnahmen, die den Grundsatz der Gleichheit zwischen den Sprachgruppen verletzen, und das Verfahren zur Genehmigung der Haushaltsvoranschläge der Region und des Landes.

obenArt. 92
Wenn angenommen wird, daß Verwaltungsakte der Körperschaften und Organe der öffentlichen Verwaltung, die ihren Sitz in der Region haben, den Grundsatz der Gleichheit der Bürger wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Sprachgruppe verletzen, so können sie von Regionalratsabgeordneten oder Landtagsabgeordneten bei der autonomen Sektion Bozen des regionalen Verwaltungsgerichtshofes angefochten werden; handelt es sich um Maßnahmen der Gemeinden in der Provinz Bozen, kann die Anfechtung auch durch Gemeinderatsmitglieder der Gemeinden dieser Provinz vorgenommen werden, vorausgesetzt, daß die Verletzung von der Mehrheit jener Sprachgruppe des Gemeinderates anerkannt wurde, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt.

obenArt. 93
Den Sektionen des Staatsrates, die in den Berufungsverfahren über die Entscheidungen der autonomen Sektion Bozen des regionalen Verwaltungsgerichtshofes nach Art. 90 dieses Statutes zu befinden haben, gehört ein Rat an, der zur deutschen Sprachgruppe der Provinz Bozen zählt.

obenArt. 94
Die Ernennung der Friedensrichter und ihrer Stellvertreter, die Erklärung des Amtsverlustes, die Entlassung und die Amtsenthebung erfolgen durch den Präsidenten der Region auf Grund einer Delegierung durch den Präsidenten der Republik unter Beachtung der übrigen einschlägigen Bestimmungen der Gerichtsordnung.
Die Ermächtigung zur Ausübung der Befugnisse eines Gerichtsschreibers und eines Amtswartes in den Ämtern der Friedensrichter wird vom Präsidenten der Region Personen erteilt, die die von der Gerichtsordnung vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen.
Der Präsident der Region verfügt auch den Widerruf und die zeitweilige Aufhebung der Ermächtigung in den von der Gerichtsordnung vorgesehenen Fällen.
In den Gemeinden der Provinz Bozen ist für die Ernennung zum Friedensrichter, zum stellvertretenden Friedensrichter, zum Gerichtsschreiber und zum Amtswart in den Ämtern der Friedensrichter volle Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache erforderlich.

obenArt. 95
Die Aufsicht über die Ämter der Friedensrichter wird von den Landesausschüssen ausgeübt.

obenArt. 96
In den Gemeinden, die in Ortschaften oder Fraktionen unterteilt sind, können mit Landesgesetz eigene Ämter des Friedensrichters eingerichtet werden.

obenX. ABSCHNITT - Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof

obenArt. 97
Unbeschadet der im Art. 56 sowie im sechsten und siebten Absatz des Art. 84 dieses Statutes enthaltenen Bestimmungen kann ein Regional- oder Landesgesetz wegen Verletzung der Verfassung oder dieses Statutes oder des Grundsatzes der Gleichheit zwischen den Sprachgruppen vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
Die Anfechtung kann durch die Regierung erfolgen.
Außerdem kann ein Regionalgesetz von einem der beiden Landtage der Region angefochten werden; ebenso ein Landesgesetz vom Regionalrat oder vom anderen Landtag der Region.

obenArt. 98
Die Gesetze der Republik und die Akte der Republik mit Gesetzeskraft können vom Präsidenten der Region oder vom Landeshauptmann nach Beschluß des Regionalrates bzw. des Landtages wegen Verletzung dieses Statutes oder des Grundsatzes des Schutzes der deutschen und ladinischen sprachlichen Minderheiten angefochten werden.
Wenn der Staat mit einer Maßnahme den durch dieses Statut der Region oder den Provinzen zuerkannten Zuständigkeitsbereich verletzt, kann die Region beziehungsweise die betroffene Provinz beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Feststellung der Kompetenz stellen.
Der Antrag wird vom Präsidenten der Region oder vom Landeshauptmann nach Beschluß des Regional- oder Landesausschusses gestellt.
Eine Abschrift der Anfechtungsschrift und des Rekurses wegen Zuständigkeitskonfliktes muß dem Regierungskommissar in Trient übermittelt werden, wenn es sich um die Region oder um die Provinz Trient handelt, dem Regierungskommissar in Bozen hingegen, wenn es sich um die Provinz Bozen handelt.

obenXI. ABSCHNITT - Gebrauch der deutschen Sprache und des Ladinischen

obenArt. 99
Die deutsche Sprache ist in der Region der italienischen Sprache, die die amtliche Staatssprache ist, gleichgestellt. In den Akten mit Gesetzeskraft und immer dann, wenn dieses Statut eine zweisprachige Fassung vorsieht, ist der italienische Wortlaut maßgebend.

obenArt. 100
Die deutschsprachigen Bürger der Provinz Bozen haben das Recht, im Verkehr mit den Gerichtsämtern und mit den Organen und Ämtern der öffentlichen Verwaltung, die ihren Sitz in der Provinz haben oder regionale Zuständigkeit besitzen, so wie mit den Konzessionsunternehmen, die in der Provinz öffentliche Dienste versehen, ihre Sprache zu gebrauchen.
In den Sitzungen der Kollegialorgane der Region, der Provinz Bozen und der örtlichen Körperschaften dieser Provinz kann die italienische oder die deutsche Sprache gebraucht werden.
Die Ämter, die Organe und die Konzessionsunternehmen gemäß Abs. 1 verwenden im schriftlichen und im mündlichen Verkehr die Sprache dessen, der sich an sie wendet, und antworten in der Sprache, in der der Vorgang von einem anderen Organ oder Amt eingeleitet worden ist; wird der Schriftverkehr von Amts wegen eröffnet, so wird er in der mutmaßlichen Sprache des Bürgers geführt, an den er gerichtet ist.
Unbeschadet der ausdrücklich vorgesehenen Fälle - und unbeschadet der Regelung mit Durchführungsbestimmungen der Fälle des gemeinsamen Gebrauchs der beiden Sprachen in Akten, die an die Allgemeinheit der Bürger gerichtet sind, sowie in zum öffentlichen Gebrauch bestimmten Einzelakten und in Akten, die an mehrere Ämter gerichtet sind -, wird in den anderen Fällen der getrennte Gebrauch der italienischen oder der deutschen Sprache anerkannt. Unberührt bleibt der alleinige Gebrauch der italienischen Sprache innerhalb der Einrichtungen des Militärs.

obenArt. 101
In der Provinz Bozen müssen die öffentlichen Verwaltungen gegenüber den deutschsprachigen Bürgern auch die deutschen Ortsnamen verwenden, wenn ein Landesgesetz ihr Vorhandensein festgestellt und die Bezeichnung genehmigt hat.

obenArt. 102
Die ladinische Bevölkerung hat das Recht auf Förderung der eigenen Bestrebungen und Tätigkeit auf dem Gebiete der Kultur, der Presse und der Freizeitgestaltung sowie das Recht auf die Erhaltung der Ortsnamen und der eigenen Überlieferungen.
In den Schulen jener Gemeinden der Provinz Trient, in denen das Ladinische gesprochen wird, wird der Unterricht der ladinischen Sprache und Kultur gewährleistet.

obenXII. ABSCHNITT - Schluß- und Übergangsbestimmungen

obenArt. 103
Für die Änderungen dieses Gesetzes wird das in der Verfassung vorgesehene Verfahren für Verfassungsgesetze angewandt.
Die Initiative zur Änderung steht auch dem Regionalrat zu.

obenArt. 104
Unbeschadet der im vorhergehenden Artikel enthaltenen Vorschrift können die Bestimmungen des VI. Abschnittes und des Art. 13 auf einvernehmlichen Antrag der Regierung und, je nach Zuständigkeit, der Region oder der beiden Provinzen mit einfachem Staatsgesetz abgeändert werden.
Die in den Art. 30 und 49 enthaltenen Bestimmungen über die Ablösung des Präsidenten des Regionalrates und desjenigen des Südtiroler Landtages können auf einvernehmlichen Antrag der Regierung und der Region bzw. der Provinz Bozen mit einfachem Staatsgesetz geändert werden.

obenArt. 105
Solange die Region oder das Land nicht mit eigenem Gesetz anders verfügen, werden auf den Sachgebieten, die der Zuständigkeit der Region oder des Landes zuerkannt worden sind, die Gesetze des Staates angewandt.

obenArt. 106
Auf den Sachgebieten, die von der Zuständigkeit der Region in jene der Provinzen übergegangen sind, werden die Gesetze der Region, die bei Inkrafttreten des Verfassungsgesetzes vom 10. November 1971, Nr. 1 in Kraft standen, weiterhin angewandt, bis mit Landesgesetz anders verfügt wird.

obenArt. 107
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Statut werden mit gesetzesvertretenden Dekreten nach Einholen der Stellungnahme einer paritätischen Kommission erlassen. Sie besteht aus zwölf Mitgliedern, davon sechs als Vertreter des Staates, zwei als Vertreter des Regionalrates, zwei als Vertreter des Landtages des Trentino und zwei als Vertreter des Südtiroler Landtages. Drei Mitglieder müssen der deutschen Sprachgruppe angehören.
Innerhalb der Kommission gemäß vorhergehendem Absatz wird eine Sonderkommission für die Durchführungsbestimmungen gebildet, die sich auf die der Zuständigkeit der Provinz Bozen zuerkannten Sachgebiete beziehen; sie besteht aus sechs Mitgliedern, davon drei in Vertretung des Staates und drei in Vertretung des Landes. Eines der Mitglieder in Vertretung des Staates muß der deutschen Sprachgruppe, eines der Mitglieder in Vertretung des Landes muß der italienischen Sprachgruppe angehören.

obenArt. 108
Die gesetzesvertretenden Dekrete, die die Durchführungsbestimmungen zum Statut enthalten, werden - außer in ausdrücklich vorgesehenen Fällen - innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Verfassungsgesetzes vom 10. November 1971, Nr. 1 erlassen.
Wenn die beiden im vorhergehenden Artikel genannten Kommissionen nicht innerhalb der ersten achtzehn Monate ihre endgültige Stellungnahme zu den Entwürfen der Durchführungsbestimmungen ganz oder teilweise abgegeben haben, so erläßt die Regierung innerhalb der darauffolgenden sechs Monate die Dekrete ohne Stellungnahme der Kommissionen.
Mit Durchführungsbestimmungen, die innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Verfassungsgesetzes vom 10. November 1971, Nr. 1 zu erlassen sind, werden die im Art. 68 dieses Statutes genannten Güter, die an die Provinzen übergehen, sowie die Einzelheiten des Verfahrens zu deren Übergabe festgesetzt.

obenArt. 109
Mit Durchführungsbestimmungen, die innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Verfassungsgesetzes vom 10. November 1971, Nr. 1 zu erlassen sind, werden die Güter bezeichnet, die die geschichtlichen und künstlerischen Werte von nationalem Interesse darstellen, welche aus der im Art. 8 Z. 3 dieses Statutes genannten Landes-Zuständigkeit ausgeschlossen sind.
Innerhalb derselben Frist werden die Durchführungsbestimmungen zum Art. 19 dieses Statutes erlassen.
Sollten die in den vorhergehenden Absätzen genannten Bestimmungen nicht innerhalb der festgesetzten Frist erlassen werden, so können die Provinzen mit eigenem Gesetz die entsprechenden Verwaltungsbefugnisse übernehmen.

obenArt. 110
Der Zeitpunkt des Beginnes und die technischen Einzelheiten zur Anwendung der im Verfassungsgesetz vom 10. November 1971, Nr. 1 enthaltenen Finanzbestimmungen, die jene des Verfassungsgesetzes vom 26. Februar 1948, Nr. 5 ergänzen und ändern, werden mit Durchführungsbestimmungen festgelegt, die in Zusammenhang mit dem Übergang der Zuständigkeiten an die Provinzen zeitgerecht, keinesfalls aber nach der im ersten Absatz des Art. 108 dieses Statutes genannten Frist zu erlassen sind.

obenArt. 111
In Zusammenhang mit dem durch das Verfassungsgesetz vom 10. November 1971, Nr. 1 verfügten Übergang von Zuständigkeiten der Region auf die Provinzen wird der Übergang von Ämtern und Bediensteten von der Region auf die Provinzen mit Dekret des Präsidenten der Region nach Einholen der Stellungnahme des entsprechenden Landesausschusses verfügt; die dienstrechtliche Stellung und die Besoldung der versetzten Bediensteten müssen gewahrt, die Familienerfordernisse, der Wohnsitz und die Sprachgruppenzugehörigkeit der Bediensteten müssen berücksichtigt werden.

obenArt. 112
Mit Vereinbarungen zwischen der Region und der betreffenden Provinz werden die finanziellen Lasten aus mehrjährigen Darlehen geregelt, die die Region auf Grund von Befugnissen aufgenommen hat, die durch das Verfassungsgesetz vom 10. November 1971, Nr. 1 von der Region auf die Provinzen übergegangen sind. Auf die gleiche Art werden auch andere vermögensrechtliche und finanzielle Beziehungen geregelt.

obenArt. 113
Die Bestimmungen des Gesetzes der Provinz Bozen vom 5. Jänner 1958, Nr. 1 über Beihilfen an Universitätsstudenten bleiben unberührt, unbeschadet der Befugnis der Provinz selbst, die Wertgrenzen anzupassen und die Anzahl der Studienstipendien zu ändern.

obenArt. 114
Die deutsche Übersetzung dieses vereinheitlichten Textes des Sonderstatutes der Region Trentino - Südtirol wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

obenArt. 115
Die im zweiten und vierten Absatz des Art. 25 dieses Statutes enthaltenen Bestimmungen werden nach dem Ablauf der Amtsdauer des bei Inkrafttreten des Verfassungsgesetzes vom 10. November 1971, Nr. 1 amtierenden Regionalrates angewandt.

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